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Änderung § 53 GntVDDVCSVDV vom 25.03.2020
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§ 53 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 53 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Wiederholung der Zwischenprüfung | |
(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt, so werden die nicht bestandenen Modulprüfungen wiederholt. (2) Die Wiederholung einer Modulprüfung der Zwischenprüfung findet frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des jeweiligen Semesters statt. (3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt. (4) 1 Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von zwei Prüfenden bewertet. 2 Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende in ausreichender Zahl. 3 Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. | |
(Text alte Fassung) (5) Sind zwei Modulprüfungen der Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet. | (Text neue Fassung) (5) Sind drei Modulprüfungen der Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet. |
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