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Änderung § 18 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2023
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§ 18 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 18 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Mündlicher Teil | |
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere geprüft: 1. die kognitiven Fähigkeiten, 2. das Vorhandensein eines technischen Grundverständnisses und 3. die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation und der sozialen Kompetenz. (2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview. (3) 1 Zusätzlich zu dem halbstrukturierten Interview nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. 2 Weitere Auswahlinstrumente können sein: 1. ein Referat, 2. eine Präsentation, 3. eine Gruppenaufgabe oder 4. eine Gruppendiskussion. | |
(Text alte Fassung) (4) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. | (Text neue Fassung) |
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