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Änderung § 7 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2025

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§ 7 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 7 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Nachteilsausgleich


(1) Auf Antrag sind Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren (§ 10) und bei Prüfungen angemessene Erleichterungen zu gewähren.

(2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet

1. im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt,

(Text alte Fassung)

2. bei Prüfungen die Hochschule.

(Text neue Fassung)

2. bei Prüfungen das nach § 39 zuständige Prüfungsamt.

(3) 1 Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. 2 Bei schwerbehinderten Menschen und bei gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. 3 Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. 4 Die Kosten für das Gutachten trägt der Bund.

(4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind in der Prüfungsakte (§ 79 Absatz 1) zu dokumentieren.