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Synopse aller Änderungen der GntVDDVCSVDV am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 4 der GKrimDVDVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GntVDDVCSVDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Studium | |
(Text alte Fassung) § 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie | (Text neue Fassung) § 1a (aufgehoben) |
§ 2 Ziele des Studiums § 3 Dienstbehörde § 4 Ausbildungsbehörden § 5 Dienstaufsicht § 6 Erholungsurlaub § 7 Nachteilsausgleich § 8 Mitwirkungspflichten der Studierenden § 9 Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen Abschnitt 2 Auswahlverfahren § 10 Zweck und Durchführung des Auswahlverfahrens § 11 Zulassung zum Auswahlverfahren § 12 Auswahlkommission § 13 Teile des Auswahlverfahrens § 14 Festlegungen der Hochschule § 15 Schriftlicher Teil § 16 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge § 17 Zulassung zum mündlichen Teil § 18 Mündlicher Teil § 19 Bestehen des mündlichen Teils § 20 Gesamtergebnis und Rangfolge § 21 Täuschung Abschnitt 3 Studium Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 22 Dauer und Gliederung des Studiums § 23 Vertiefungsrichtung § 24 Module § 25 Modulhandbuch Unterabschnitt 2 Fachstudien § 26 Module des Grundstudiums § 27 Module des Hauptstudiums I § 28 Module des Hauptstudiums II § 29 Qualitätsmanagement Unterabschnitt 3 Berufspraktische Studienzeiten § 30 Gliederung, Organisation und Durchführung § 31 Spezialmodule § 32 Ausbildungsleitung § 33 Ausbildende § 34 Ausbildungsplan § 35 Bewertung der Praktika | |
§ 36 Rangpunktzahl der Praktika | § 36 (aufgehoben) |
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 37 Diplomprüfung § 38 Bestandteile der Laufbahnprüfung § 39 Zuständigkeiten § 40 Durchführung der Modulprüfungen § 41 Durchführung der Klausuren § 42 Multiple-Choice-Aufgaben § 43 Prüfende § 44 Abweichende Bewertungen Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung § 45 Zweck § 46 Gegenstände der Zwischenprüfung § 47 Prüfende für die Zwischenprüfung | |
§ 48 Zulassung zu den Modulprüfungen der Zwischenprüfung des zweiten Semesters | § 48 (aufgehoben) |
§ 49 Rangpunktzahl für die Zwischenprüfung § 50 Bestehen der Zwischenprüfung § 51 Zwischenprüfungszeugnis § 52 Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung § 53 Wiederholung der Zwischenprüfung Unterabschnitt 3 Modulprüfungen des Hauptstudiums § 54 Gegenstand der Modulprüfungen des Hauptstudiums § 55 Prüfende für die Modulprüfungen des Hauptstudiums | |
§ 56 Bestehen der Modulprüfungen des Hauptstudiums | § 56 (aufgehoben) |
§ 57 Rangpunktzahl der Modulprüfungen des Hauptstudiums § 58 Wiederholung einer Modulprüfung des Hauptstudiums Unterabschnitt 4 Diplomarbeit § 59 Zweck der Diplomarbeit § 60 Bestandteile der Diplomarbeit § 61 Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit § 62 Formale Anforderungen an die schriftliche Ausarbeitung § 63 Prüfende für die Diplomarbeit § 64 Betreuung und Freistellung bei der schriftlichen Ausarbeitung § 65 Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung § 66 Zulassung zu Präsentation und Disputation § 67 Zweck der Präsentation und der Disputation § 68 Durchführung der Präsentation und der Disputation § 69 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Präsentation und der Disputation § 70 Bewertung, Rangpunktzahl und Note der Diplomarbeit § 71 Protokoll zu Präsentation und Disputation § 72 Bestehen der Diplomarbeit § 73 Wiederholung der Diplomarbeit Unterabschnitt 5 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung § 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote § 75 Abschlusszeugnis und Diplomurkunde § 76 Bescheid über die nicht bestandene Prüfung Unterabschnitt 6 Weitere Prüfungsvorschriften § 77 Verhinderung § 78 Täuschung, Ordnungsverstoß § 79 Prüfungsakte und Einsichtnahme Abschnitt 5 Anerkennung anderer Studienleistungen § 80 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen Abschnitt 6 Schlussvorschrift | |
§ 81 Inkrafttreten | § 81 Übergangsvorschrift |
Schlussformel | |
§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie | § 1a (aufgehoben) |
Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist. | |
§ 7 Nachteilsausgleich | |
(1) Auf Antrag sind Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren (§ 10) und bei Prüfungen angemessene Erleichterungen zu gewähren. (2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet 1. im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, | |
2. bei Prüfungen die Hochschule. | 2. bei Prüfungen das nach § 39 zuständige Prüfungsamt. |
(3) 1 Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. 2 Bei schwerbehinderten Menschen und bei gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. 3 Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. 4 Die Kosten für das Gutachten trägt der Bund. (4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind in der Prüfungsakte (§ 79 Absatz 1) zu dokumentieren. | |
§ 9 Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen | |
(1) Die Leistungen der Studierenden im Studium und in den Prüfungen werden wie folgt bewertet: | Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | 1 | 2 | 3 | 4 1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht 2 | 93,69 bis 87,50 | 14 3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll ent- spricht 4 | 83,39 bis 79,20 | 12 5 | 79,19 bis 75,00 | 11 6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun- gen entspricht 7 | 70,89 bis 66,70 | 9 8 | 66,69 bis 62,50 | 8 9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 10 | 58,39 bis 54,20 | 6 11 | 54,19 bis 50,00 | 5 12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendi- gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Män- gel in absehbarer Zeit behoben werden können 13 | 41,69 bis 33,40 | 3 14 | 33,39 bis 25,00 | 2 15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können 16 | 12,49 bis 0,00 | 0 (2) 1 Für die Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgeblichen Anforderungen Punkte zugeordnet. 2 Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu berücksichtigen. 3 Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungen beträgt in der Regel 100 Punkte. (3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt. (4) 1 Wenn eine Leistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. 2 Rangpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. | |
(5) Eine einzelne Modulprüfung ist bestanden, wenn darin eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht wird. | |
§ 10 Zweck und Durchführung des Auswahlverfahrens | |
(1) Auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Dienstbehörde 1. über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und 2. über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs. (2) 1 In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. 2 Insbesondere wird festgestellt, ob sie verfügen über 1. das erforderliche Allgemeinwissen, 2. die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen, | |
3. das erforderliche technische Grundverständnis und | 3. das erforderliche informationstechnische Grundverständnis und |
4. die erforderliche Leistungsmotivation. (3) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt: 1. für die Studienplätze, die von der Hochschule angeboten werden, von der Hochschule und 2. für die Studienplätze, die vom Bundesnachrichtendienst angeboten werden, vom Bundesnachrichtendienst. | |
§ 11 Zulassung zum Auswahlverfahren | |
(1) Die Dienstbehörde lässt zum Auswahlverfahren zu, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. (2) 1 Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, so kann die Zahl derjenigen, die zum Auswahlverfahren zugelassen werden, beschränkt werden. 2 In diesem Fall sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten werden. 3 Zugelassen wird, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. 4 § 36 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. (3) 1 Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. 2 Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellter behinderter Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören. | |
(4) 1 Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens zu vernichten. 3 Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen. | (4) 1 Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens zu vernichten. 3 Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen. |
§ 12 Auswahlkommission | |
(1) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3 In diesem Fall stellt die Hochschule sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen. (2) 1 Eine Auswahlkommission besteht aus | |
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes einer Ausbildungsbehörde und 3. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder des höheren Dienstes der Hochschule oder der Ausbildungsbehörden. 2 Mitglieder der Auswahlkommission können auch vergleichbare Angestellte sein. 3 Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein. (2a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann eine Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern bestehen: 1. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem und 2. einer weiteren Beamtin oder einem Beamten oder zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde. (3) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern. | 1. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder des höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde und 2. einer oder zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der Hochschule oder einer Praxisbehörde. 2 Mitglieder der Auswahlkommission können auch vergleichbare Angehörige des öffentlichen Dienstes sein. 3 Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein. 4 Die Sitzungsleitung wird von der Kommission bestimmt. 5 § 36 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. (3) 1 Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern. 2 Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit. 3 Sie kann von der Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, widerrufen werden. |
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. | |
(5) 1 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. | (5) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten unabhängig voneinander. 2 Die individuellen Ergebnisse werden von der Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, mittels Mittelwertbildung zusammengeführt. |
§ 15 Schriftlicher Teil | |
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und das Vorhandensein eines technischen Grundverständnisses geprüft. | (1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und das Vorhandensein eines informationstechnischen Grundverständnisses geprüft. |
(2) Der schriftliche Teil besteht aus einem Leistungstest. (3) 1 Zusätzlich zu dem Leistungstest nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. 2 Weitere Auswahlinstrumente können sein: 1. ein weiterer Leistungstest, 2. ein Persönlichkeitstest oder 3. Simulationsaufgaben. | |
(4) 1 Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden. 2 Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Leistungen trägt die Auswahlkommission. | (4) Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden. |
(5) 1 Falls im schriftlichen Teil weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wer in dem Leistungstest nach Absatz 2 nicht die Mindestpunktzahl erreicht hat. 2 Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber. | |
§ 18 Mündlicher Teil | |
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere geprüft: 1. die kognitiven Fähigkeiten, | |
2. das Vorhandensein eines technischen Grundverständnisses und | 2. das Vorhandensein eines informationstechnischen Grundverständnisses und |
3. die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation und der sozialen Kompetenz. (2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview. (3) 1 Zusätzlich zu dem halbstrukturierten Interview nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. 2 Weitere Auswahlinstrumente können sein: 1. ein Referat, 2. eine Präsentation, | |
3. eine Gruppenaufgabe oder 4. eine Gruppendiskussion. | 3. eine Gruppenaufgabe, 4. eine Gruppendiskussion oder 5. eine Simulationsaufgabe. (4) Für die Durchführung des mündlichen Teils kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. |
§ 19 Bestehen des mündlichen Teils | |
Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im halbstrukturierten Interview und im Fall der Anwendung weiterer Auswahlinstrumente bei den weiteren Auswahlinstrumenten jeweils die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. | (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im halbstrukturierten Interview und im Fall der Anwendung weiterer Auswahlinstrumente bei den weiteren Auswahlinstrumenten jeweils die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. (2) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Ergebnis des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens. |
§ 20 Gesamtergebnis und Rangfolge | |
(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. | (1) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. |
(2) 1 Anhand der Gesamtergebnisse legt die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest. 2 Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich. | |
(3) 1 Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens zu vernichten. 3 Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen. | (3) 1 Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens zu vernichten. 3 Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen. |
§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums | |
(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. (2) Das Studium umfasst 24 Monate Fachstudien an der Hochschule und zwölf Monate berufspraktische Studienzeiten. | |
(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können in den Fachstudien und den berufspraktischen Studienzeiten für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden. | |
(3) 1 Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. 2 Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester: | Semester | Studienabschnitt | 1 | 2 1 | 1. Semester | Grundstudium 2 | 2. Semester | Grundstudium 3 | 3. Semester | Berufspraktische Studienzeit I 4 | 4. Semester | Hauptstudium I 5 | 5. Semester | Berufspraktische Studienzeit II 6 | 6. Semester | Hauptstudium II | |
(3a) 1 Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 | (4) 1 Die Hochschule kann festlegen, dass |
1. die Studienabschnitte - abweichend von Absatz 3 - anders gegliedert werden und 2. Lehrveranstaltungen der Studienabschnitte oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden. 2 Möglich ist die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder Teile dieser Lehrveranstaltungen auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit. | |
(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend. | (5) Für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden. (6) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend. |
§ 28 Module des Hauptstudiums II | |
Im Hauptstudium II sind Module aus folgenden Fachgebieten zu absolvieren: 1. in der Vertiefungsrichtung 'Digital Administration' | |
a) IT-gestütztes Verwaltungsmanagement, | a) IT-gestütztes Verwaltungsmanagement und IT-Recht, |
b) praktische Informatik, c) angewandte Informatik und 2. in der Vertiefungsrichtung 'Cyber Security' a) rechtliche Grundlagen der Informationssicherheit, b) technische Informatik, c) praktische Informatik. | |
§ 31 Spezialmodule | |
(1) Als Spezialmodule sind Fortbildungsveranstaltungen oder andere Bildungsmaßnahmen zu absolvieren. | |
(2) Spezialmodule sind zu absolvieren 1. während der berufspraktischen Studienzeit I im Umfang von mindestens fünf Arbeitstagen und 2. während der berufspraktischen Studienzeit II im Umfang von mindestens zehn Arbeitstagen. | (2) Spezialmodule sind während der berufspraktischen Studienzeiten I und II im Umfang von insgesamt mindestens 15 Arbeitstagen zu absolvieren. |
(3) Die Inhalte der Spezialmodule müssen einen Bezug zu den Aufgaben aufweisen, die der oder dem Studierenden während des jeweiligen Praktikums übertragen sind. | |
§ 35 Bewertung der Praktika | |
(1) Die Ausbildungsleitung bewertet nach Anhörung der Ausbildenden in einer Beurteilung die Leistungen der Studierenden für jedes Praktikum mit Rangpunkten. (2) Die Bewertung ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen. | (1) Ein Praktikum ist bestanden, wenn darin mindestens eine Rangpunktzahl von 5,00 erreicht wird. (2) Ein nicht bestandenes Praktikum kann einmal wiederholt werden. (3) 1 Einzelheiten regelt die Ordnung über die berufspraktischen Studienzeiten für den Studiengang 'Digital Administration and Cyber Security', die durch den Zentralbereichsrat am 1. September 2021 beschlossen wurde. 2 Die Ordnung wird auf der Internetseite der Hochschule des Bundes veröffentlicht und im Studiendekanat in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. 3 Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt. |
§ 36 Rangpunktzahl der Praktika | § 36 (aufgehoben) |
Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Praktika. | |
§ 39 Zuständigkeiten | |
(1) Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule zuständig. (2) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen des Hauptstudiums und der Diplomarbeit ist das Prüfungsamt in der Zentralen Hochschulverwaltung zuständig. | Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Prüfungsamt in der Zentralen Hochschulverwaltung zuständig. |
§ 40 Durchführung der Modulprüfungen | |
(1) Modulprüfungen werden durchgeführt insbesondere in Form 1. einer Klausur, 2. einer mündlichen Prüfung, 3. eines Vortrags, 4. einer Präsentation, 5. einer Hausarbeit, 6. einer Projektarbeit oder 7. einer IT-Anwendung. (2) Die Festlegung der Prüfungsform trifft die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs der Hochschule. (3) 1 Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. 2 Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können. | |
(4) An einem Tag darf nur eine Modulprüfung abgelegt werden. | (4) An einem Tag darf nur eine Prüfung abgelegt werden. |
§ 45 Zweck | |
(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab. | |
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann die Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend durchgeführt werden. | |
(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt. | |
§ 48 Zulassung zu den Modulprüfungen der Zwischenprüfung des zweiten Semesters | § 48 (aufgehoben) |
Zu den Modulprüfungen der Zwischenprüfung des zweiten Semesters wird zugelassen, wer in mindestens zwei Modulprüfungen der Zwischenprüfung des ersten Semesters jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat. | |
§ 50 Bestehen der Zwischenprüfung | |
Die Zwischenprüfung hat bestanden, | |
1. wer in mindestens sechs Modulprüfungen jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und 2. bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt. | 1. wer mindestens drei Modulprüfungen des ersten Semesters und mindestens drei Modulprüfungen des zweiten Semesters bestanden hat und 2. wer in der Zwischenprüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat. |
§ 53 Wiederholung der Zwischenprüfung | |
(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt, so werden die nicht bestandenen Modulprüfungen wiederholt. | |
(2) Die Wiederholung einer Modulprüfung der Zwischenprüfung findet frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des jeweiligen Semesters statt. | (2) Die Wiederholung einer Modulprüfung der Zwischenprüfung findet frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens im Folgesemester statt. |
(3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt. (4) 1 Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von zwei Prüfenden bewertet. 2 Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende in ausreichender Zahl. 3 Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. (5) Sind drei Modulprüfungen der Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet. | |
(6) 1 Studierende, die die Zwischenprüfung nicht bis zum Ablauf des fünften Semesters bestanden haben, sind von der Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen. 2 Bei Mutterschutz, Elternzeit oder längerfristigen Erkrankungen verlängert sich die Frist nach Satz 1 um die Zeit, in der die Studierenden abwesend waren. | |
§ 56 Bestehen der Modulprüfungen des Hauptstudiums | § 56 (aufgehoben) |
Eine Modulprüfung des Hauptstudiums ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht wurde. | |
§ 58 Wiederholung einer Modulprüfung des Hauptstudiums | |
(1) Wird eine Modulprüfung des Hauptstudiums wiederholt, so wird die Wiederholungsprüfung in derselben Form durchgeführt wie die nicht bestandene Prüfung. | |
(2) Die Wiederholung der Modulprüfung findet spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses statt. | (2) Die Wiederholung der Modulprüfung findet spätestens im Folgesemester statt. |
(3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Modulprüfung nicht ausgesetzt. (4) 1 Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von zwei Prüfenden bewertet. 2 Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende in ausreichender Zahl. 3 Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. (5) Sind drei Modulprüfungen endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet. | |
§ 61 Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit | |
(1) 1 Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt bestimmt. 2 Eine hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule schlägt dem Prüfungsamt ein Thema vor. 3 Der oder dem Studierenden ist während des Hauptstudiums I Gelegenheit zu geben, der oder dem Vorschlagsberechtigten eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. 4 Auch nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sowie die Ausbildungsbehörden können der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenvorschläge unterbreiten. | (1) 1 Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt ausgegeben. 2 Eine hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule schlägt dem Prüfungsamt ein Thema vor. 3 Der oder dem Studierenden ist während der berufspraktischen Studienzeit II Gelegenheit zu geben, der oder dem Vorschlagsberechtigten eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. 4 Auch nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sowie die Ausbildungsbehörden können der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenvorschläge unterbreiten. |
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Ausarbeitung beträgt zwölf Wochen. | |
(3) Das Thema der Diplomarbeit wird vor dem Beginn der berufspraktischen Studienzeit II ausgegeben. | (3) Das Thema der Diplomarbeit wird zu Beginn der Freistellungsphase in der berufspraktischen Studienzeit II ausgegeben. |
(4) Nach der Ausgabe kann das Thema der Diplomarbeit nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden. (5) Das Thema der Diplomarbeit und der Tag der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. | |
§ 64 Betreuung und Freistellung bei der schriftlichen Ausarbeitung | |
(1) Bei der schriftlichen Ausarbeitung wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut. (2) Zur Anfertigung der schriftlichen Ausarbeitung werden die Studierenden vier Wochen von der Ableistung des Praktikums der berufspraktischen Studienzeit II freigestellt. | |
(3) Die Dienstbehörde kann für weitere acht Wochen nach Ableistung der berufspraktischen Studienzeit II sicherstellen, dass in Fällen 1. des § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Zuweisung der Studierenden an die Ausbildungsbehörde erfolgt; 2. des § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 keine Abordnung der Studierenden an die Hochschule erfolgt. | |
§ 73 Wiederholung der Diplomarbeit | |
(1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. (2) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus. (3) 1 Die Bearbeitungszeit beträgt zwölf Wochen. 2 Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst in der für den Abschluss der Wiederholung erforderlichen Dauer. (4) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Studierenden in der Regel ihrer Ausbildungsbehörde zugewiesen. | |
(5) Für die Dauer von vier Wochen werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt. (6) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Diplomarbeit erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten. | (5) Für die Dauer der Bearbeitungszeit werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt. (6) Es sind nur jeweils die Bestandteile der Diplomarbeit zu wiederholen, die nicht bestanden wurden. (7) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Diplomarbeit erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten. |
§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote | |
(1) Das Prüfungsamt errechnet die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. (2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein: 1. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 20 Prozent, 2. die Rangpunktzahl der Praktika mit 10 Prozent, 3. die Rangpunktzahl der Modulprüfungen des Hauptstudiums mit 50 Prozent und 4. die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 20 Prozent. (3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer 1. die Zwischenprüfung bestanden hat, 2. höchstens zwei Modulprüfungen des Hauptstudiums nicht bestanden hat, | |
3. die Diplomarbeit bestanden hat und 4. in der Laufbahnprüfung mindestens die Rangpunktzahl 5,00 erreicht hat. | 3. die berufspraktischen Studienzeiten bestanden hat, 4. die Diplomarbeit bestanden hat und 5. in der Laufbahnprüfung mindestens die Rangpunktzahl 5,00 erreicht hat. |
(4) 1 Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2 Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt. | |
§ 80 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen | |
(1) Auf Antrag der oder des Studierenden können folgende Leistungen anerkannt werden: 1. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen staatlicher Hochschulen oder staatlich anerkannter Hochschulen sowie 2. Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind a) an einer öffentlichen Bildungseinrichtung, b) an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder c) vor einem staatlichen Prüfungsausschuss. (2) Mit dem Antrag auf Anerkennung von Studien- oder Prüfungsleistungen hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. | |
(3) 1 Die Hochschule erkennt die Leistungen an, wenn sie gleichwertig sind mit den Leistungen, die nach dieser Verordnung für das Studium zu erbringen sind. 2 Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung. | (3) 1 Die Hochschule erkennt die Leistungen an, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. 2 Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung. |
(4) Das Nähere zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, insbesondere zur Übernahme der Bewertung oder zur Zuordnung einer Bewertung, regelt die Hochschule in einer Richtlinie. | |
§ 81 Inkrafttreten | § 81 Übergangsvorschrift |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | 1 Auf Studierende, die das Studium vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, sind die §§ 35 und 50 Nummer 1 sowie § 74 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. 2 § 53 Absatz 6 ist auf diese Studierenden nicht anzuwenden. |
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