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Änderung § 15 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2025
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§ 15 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 15 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Schriftlicher Teil | |
(Text alte Fassung) (1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und das Vorhandensein eines technischen Grundverständnisses geprüft. | (Text neue Fassung) (1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und das Vorhandensein eines informationstechnischen Grundverständnisses geprüft. |
(2) Der schriftliche Teil besteht aus einem Leistungstest. (3) 1 Zusätzlich zu dem Leistungstest nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. 2 Weitere Auswahlinstrumente können sein: 1. ein weiterer Leistungstest, 2. ein Persönlichkeitstest oder 3. Simulationsaufgaben. | |
(4) 1 Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden. 2 Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Leistungen trägt die Auswahlkommission. | (4) Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden. |
(5) 1 Falls im schriftlichen Teil weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wer in dem Leistungstest nach Absatz 2 nicht die Mindestpunktzahl erreicht hat. 2 Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber. |
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