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Änderung § 15 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2025

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§ 15 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 15 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Schriftlicher Teil


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und das Vorhandensein eines technischen Grundverständnisses geprüft.

(Text neue Fassung)

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und das Vorhandensein eines informationstechnischen Grundverständnisses geprüft.

(2) Der schriftliche Teil besteht aus einem Leistungstest.

(3) 1 Zusätzlich zu dem Leistungstest nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. 2 Weitere Auswahlinstrumente können sein:

1. ein weiterer Leistungstest,

2. ein Persönlichkeitstest oder

3. Simulationsaufgaben.

vorherige Änderung

(4) 1 Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden. 2 Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Leistungen trägt die Auswahlkommission.



(4) Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden.

(5) 1 Falls im schriftlichen Teil weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wer in dem Leistungstest nach Absatz 2 nicht die Mindestpunktzahl erreicht hat. 2 Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber.