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Änderung § 20 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2025

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§ 20 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 20 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Gesamtergebnis und Rangfolge


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.

(Text neue Fassung)

(1) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.

(2) 1 Anhand der Gesamtergebnisse legt die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest. 2 Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.

vorherige Änderung

(3) 1 Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens zu vernichten. 3 Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.



(3) 1 Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens zu vernichten. 3 Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.