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Änderung § 40 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2025
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§ 40 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 40 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Durchführung der Modulprüfungen | |
(1) Modulprüfungen werden durchgeführt insbesondere in Form 1. einer Klausur, 2. einer mündlichen Prüfung, 3. eines Vortrags, 4. einer Präsentation, 5. einer Hausarbeit, 6. einer Projektarbeit oder 7. einer IT-Anwendung. (2) Die Festlegung der Prüfungsform trifft die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs der Hochschule. (3) 1 Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. 2 Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können. | |
(Text alte Fassung) (4) An einem Tag darf nur eine Modulprüfung abgelegt werden. | (Text neue Fassung) (4) An einem Tag darf nur eine Prüfung abgelegt werden. |
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