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Änderung § 40 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2025

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§ 40 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 40 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Durchführung der Modulprüfungen


(1) Modulprüfungen werden durchgeführt insbesondere in Form

1. einer Klausur,

2. einer mündlichen Prüfung,

3. eines Vortrags,

4. einer Präsentation,

5. einer Hausarbeit,

6. einer Projektarbeit oder

7. einer IT-Anwendung.

(2) Die Festlegung der Prüfungsform trifft die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs der Hochschule.

(3) 1 Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. 2 Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.

(Text alte Fassung)

(4) An einem Tag darf nur eine Modulprüfung abgelegt werden.

(Text neue Fassung)

(4) An einem Tag darf nur eine Prüfung abgelegt werden.