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Änderung § 48 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2025

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§ 48 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 48 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48 Zulassung zu den Modulprüfungen der Zwischenprüfung des zweiten Semesters


(Text neue Fassung)

§ 48 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Zu den Modulprüfungen der Zwischenprüfung des zweiten Semesters wird zugelassen, wer in mindestens zwei Modulprüfungen der Zwischenprüfung des ersten Semesters jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.



 

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