§ 48 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 48 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
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(Text alte Fassung) § 48 Zulassung zu den Modulprüfungen der Zwischenprüfung des zweiten Semesters | (Text neue Fassung)§ 48 (aufgehoben) |
Zu den Modulprüfungen der Zwischenprüfung des zweiten Semesters wird zugelassen, wer in mindestens zwei Modulprüfungen der Zwischenprüfung des ersten Semesters jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat. |