Tools:
Update via:
Änderung § 58 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 GKrimDVDVuaÄndV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der GntVDDVCSVDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 58 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 58 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 58 Wiederholung einer Modulprüfung des Hauptstudiums | |
(1) Wird eine Modulprüfung des Hauptstudiums wiederholt, so wird die Wiederholungsprüfung in derselben Form durchgeführt wie die nicht bestandene Prüfung. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Wiederholung der Modulprüfung findet spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses statt. | (Text neue Fassung) (2) Die Wiederholung der Modulprüfung findet spätestens im Folgesemester statt. |
(3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Modulprüfung nicht ausgesetzt. (4) 1 Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von zwei Prüfenden bewertet. 2 Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende in ausreichender Zahl. 3 Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. (5) Sind drei Modulprüfungen endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14134/al211109-0.htm