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Änderung § 58 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2025

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§ 58 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 58 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Wiederholung einer Modulprüfung des Hauptstudiums


(1) Wird eine Modulprüfung des Hauptstudiums wiederholt, so wird die Wiederholungsprüfung in derselben Form durchgeführt wie die nicht bestandene Prüfung.

(Text alte Fassung)

(2) Die Wiederholung der Modulprüfung findet spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses statt.

(Text neue Fassung)

(2) Die Wiederholung der Modulprüfung findet spätestens im Folgesemester statt.

(3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Modulprüfung nicht ausgesetzt.

(4) 1 Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von zwei Prüfenden bewertet. 2 Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende in ausreichender Zahl. 3 Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

(5) Sind drei Modulprüfungen endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.