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Änderung § 61 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2025
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§ 61 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 61 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
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(Textabschnitt unverändert) § 61 Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt bestimmt. 2 Eine hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule schlägt dem Prüfungsamt ein Thema vor. 3 Der oder dem Studierenden ist während des Hauptstudiums I Gelegenheit zu geben, der oder dem Vorschlagsberechtigten eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. 4 Auch nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sowie die Ausbildungsbehörden können der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenvorschläge unterbreiten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt ausgegeben. 2 Eine hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule schlägt dem Prüfungsamt ein Thema vor. 3 Der oder dem Studierenden ist während der berufspraktischen Studienzeit II Gelegenheit zu geben, der oder dem Vorschlagsberechtigten eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. 4 Auch nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sowie die Ausbildungsbehörden können der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenvorschläge unterbreiten. |
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Ausarbeitung beträgt zwölf Wochen. | |
(3) Das Thema der Diplomarbeit wird vor dem Beginn der berufspraktischen Studienzeit II ausgegeben. | (3) Das Thema der Diplomarbeit wird zu Beginn der Freistellungsphase in der berufspraktischen Studienzeit II ausgegeben. |
(4) Nach der Ausgabe kann das Thema der Diplomarbeit nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden. (5) Das Thema der Diplomarbeit und der Tag der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. |
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