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Änderung § 64 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2025

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§ 64 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 64 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18

(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Betreuung und Freistellung bei der schriftlichen Ausarbeitung


(1) Bei der schriftlichen Ausarbeitung wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut.

(2) Zur Anfertigung der schriftlichen Ausarbeitung werden die Studierenden vier Wochen von der Ableistung des Praktikums der berufspraktischen Studienzeit II freigestellt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die Dienstbehörde kann für weitere acht Wochen nach Ableistung der berufspraktischen Studienzeit II sicherstellen, dass in Fällen

1. des § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Zuweisung der Studierenden an die Ausbildungsbehörde erfolgt;

2. des § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 keine Abordnung der Studierenden an die Hochschule erfolgt.


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