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Änderung § 73 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2025
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§ 73 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 73 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73 Wiederholung der Diplomarbeit | |
(1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. (2) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus. (3) 1 Die Bearbeitungszeit beträgt zwölf Wochen. 2 Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst in der für den Abschluss der Wiederholung erforderlichen Dauer. (4) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Studierenden in der Regel ihrer Ausbildungsbehörde zugewiesen. | |
(Text alte Fassung) (5) Für die Dauer von vier Wochen werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt. (6) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Diplomarbeit erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten. | (Text neue Fassung) (5) Für die Dauer der Bearbeitungszeit werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt. (6) Es sind nur jeweils die Bestandteile der Diplomarbeit zu wiederholen, die nicht bestanden wurden. (7) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Diplomarbeit erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten. |
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