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Änderung § 81 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2025

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§ 81 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 81 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 81 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 81 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



1 Auf Studierende, die das Studium vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, sind die §§ 35 und 50 Nummer 1 sowie § 74 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. 2 § 53 Absatz 6 ist auf diese Studierenden nicht anzuwenden.

 

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