§ 81 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 81 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
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(Text alte Fassung) § 81 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 81 Übergangsvorschrift |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | 1 Auf Studierende, die das Studium vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, sind die §§ 35 und 50 Nummer 1 sowie § 74 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. 2 § 53 Absatz 6 ist auf diese Studierenden nicht anzuwenden. |