Unterabschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 3 Modulprüfungen des Hauptstudiums
§ 54 Gegenstand der Modulprüfungen des Hauptstudiums
§ 55 Prüfende für die Modulprüfungen des Hauptstudiums
§ 56 (aufgehoben)
§ 57 Rangpunktzahl der Modulprüfungen des Hauptstudiums
§ 58 Wiederholung einer Modulprüfung des Hauptstudiums

Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 3 Modulprüfungen des Hauptstudiums

§ 54 Gegenstand der Modulprüfungen des Hauptstudiums



(1) 1In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Prüfung abzulegen. 2In Spezialmodulen sind keine Prüfungen abzulegen.

(2) Höchstens jeweils zwei Modulprüfungen des Hauptstudiums können in einer Prüfung zusammengefasst werden.

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§ 55 Prüfende für die Modulprüfungen des Hauptstudiums



(1) Jede Modulprüfung wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.

(2) 1Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Prüfende in ausreichender Zahl. 2Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

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§ 56 (aufgehoben)


§ 56 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025

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§ 57 Rangpunktzahl der Modulprüfungen des Hauptstudiums



Aus den Bewertungen der Modulprüfungen wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen Modulprüfungen ist.

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§ 58 Wiederholung einer Modulprüfung des Hauptstudiums


§ 58 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird eine Modulprüfung des Hauptstudiums wiederholt, so wird die Wiederholungsprüfung in derselben Form durchgeführt wie die nicht bestandene Prüfung.

(2) Die Wiederholung der Modulprüfung findet spätestens im Folgesemester statt.

(3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Modulprüfung nicht ausgesetzt.

(4) 1Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von zwei Prüfenden bewertet. 2Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende in ausreichender Zahl. 3Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

(5) Sind drei Modulprüfungen endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025



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