1Auf Studierende, die das Studium vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, sind die
§§ 35 und
50 Nummer 1 sowie
§ 74 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
2§ 53 Absatz 6 ist auf diese Studierenden nicht anzuwenden.