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Änderung § 5 WSF-KostV vom 29.11.2022
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§ 5 WSF-KostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung | § 5 WSF-KostV n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Fälligkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kostenschuldner fällig, es sei denn, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Kreditanstalt oder die Finanzagentur legen einen anderen Zeitpunkt fest. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kostenschuldner fällig, es sei denn, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, die Kreditanstalt oder die Finanzagentur legen einen anderen Zeitpunkt fest. 2 Die Fälligkeit von Vorschuss-, Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen richtet sich nach § 6 Absatz 2. |
(2) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag. |
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