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§ 5 - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung (WSF-KostV)
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2051 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-6 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-6 Bundesbürgschaften
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§ 5 Fälligkeit
(1) 1Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kostenschuldner fällig, es sei denn, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, die Kreditanstalt oder die Finanzagentur legen einen anderen Zeitpunkt fest. 2Die Fälligkeit von Vorschuss-, Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen richtet sich nach § 6 Absatz 2.
(2) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung V. v. 17. November 2022 BGBl. I S. 2063 m.W.v. 29. November 2022
Frühere Fassungen von § 5 WSF-KostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.11.2022 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung vom 17.11.2022 BGBl. I S. 2063 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 WSF-KostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WSF-KostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WSF-KostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung
V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063
Artikel 1 WSF-KostVÄndV
... festgelegt werden." c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Energie" durch ...
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