Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung (2. WSF-KostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 82; Geltung ab 01.01.2024

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2024 WSF-KostV § 4a (neu)

Nach § 4 der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung vom 1. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2051), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2022 (BGBl. I S. 2063) geändert worden ist, wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a Kostenermäßigung

(1) Aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere bei drohender Beeinträchtigung des Zwecks der Stabilisierungsmaßnahme oder aus Gründen der Billigkeit, können die zu erstattenden Kosten in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners bis auf ein Drittel ermäßigt werden.

(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden.

(3) Die Ermäßigung der zu erstattenden Kosten nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind."



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