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§ 1 - Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder (GewStMEAG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2072 (Nr. 45)
Geltung ab 15.10.2020; FNA: 603-20 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 15.10.2020; FNA: 603-20 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 1 Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Bund gewährt den Gemeinden zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land für im Jahr 2020 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich nach Artikel 143h des Grundgesetzes. 2Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden Euro. 3In dem Betrag nach Satz 2 sind die den Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.
(2) 1Der Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg | 841 Millionen Euro |
Bayern | 1.052 Millionen Euro |
Berlin | 282 Millionen Euro |
Brandenburg | 127 Millionen Euro |
Bremen | 71 Millionen Euro |
Hamburg | 210 Millionen Euro |
Hessen | 552 Millionen Euro |
Mecklenburg-Vorpommern | 108 Millionen Euro |
Niedersachsen | 476 Millionen Euro |
Nordrhein-Westfalen | 1.381 Millionen Euro |
Rheinland-Pfalz | 209 Millionen Euro |
Saarland | 84 Millionen Euro |
Sachsen | 275 Millionen Euro |
Sachsen-Anhalt | 137 Millionen Euro |
Schleswig-Holstein | 183 Millionen Euro |
Thüringen | 146 Millionen Euro. |
2In den Beträgen nach Satz 1 sind die den jeweiligen Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Zu- und Abschläge im Finanzkraftausgleich sowie die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.
(3) Die Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 an die Länder erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
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Zitierungen von § 1 Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GewStMEAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewStMEAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GewStMEAG Verteilung auf die Gemeinden
... bis spätestens zum 31. Dezember 2020 nach Zahlungseingang der Beträge nach § 1 Absatz 3 zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 die folgenden Beträge zur ...
§ 3 GewStMEAG Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
... Berlin und Hamburg steht der Betrag nach § 1 Absatz 2 vollständig dem Land zu. § 2 findet keine ...
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