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Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder (GewStMEAG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2072 (Nr. 45)
Geltung ab 15.10.2020; FNA: 603-20 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 15.10.2020; FNA: 603-20 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 1 Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Bund gewährt den Gemeinden zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land für im Jahr 2020 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich nach Artikel 143h des Grundgesetzes. 2Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden Euro. 3In dem Betrag nach Satz 2 sind die den Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.
(2) 1Der Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg | 841 Millionen Euro |
Bayern | 1.052 Millionen Euro |
Berlin | 282 Millionen Euro |
Brandenburg | 127 Millionen Euro |
Bremen | 71 Millionen Euro |
Hamburg | 210 Millionen Euro |
Hessen | 552 Millionen Euro |
Mecklenburg-Vorpommern | 108 Millionen Euro |
Niedersachsen | 476 Millionen Euro |
Nordrhein-Westfalen | 1.381 Millionen Euro |
Rheinland-Pfalz | 209 Millionen Euro |
Saarland | 84 Millionen Euro |
Sachsen | 275 Millionen Euro |
Sachsen-Anhalt | 137 Millionen Euro |
Schleswig-Holstein | 183 Millionen Euro |
Thüringen | 146 Millionen Euro. |
2In den Beträgen nach Satz 1 sind die den jeweiligen Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Zu- und Abschläge im Finanzkraftausgleich sowie die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.
(3) Die Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 an die Länder erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 2 Verteilung auf die Gemeinden
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Länder stellen ihren Gemeinden unverzüglich bis spätestens zum 31. Dezember 2020 nach Zahlungseingang der Beträge nach § 1 Absatz 3 zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 die folgenden Beträge zur Verfügung:
Baden-Württemberg | 1.881 Millionen Euro |
Bayern | 2.398 Millionen Euro |
Brandenburg | 186 Millionen Euro |
Bremen | 126 Millionen Euro |
Hessen | 1.213 Millionen Euro |
Mecklenburg-Vorpommern | 120 Millionen Euro |
Niedersachsen | 814 Millionen Euro |
Nordrhein-Westfalen | 2.720 Millionen Euro |
Rheinland-Pfalz | 412 Millionen Euro |
Saarland | 129 Millionen Euro |
Sachsen | 312 Millionen Euro |
Sachsen-Anhalt | 162 Millionen Euro |
Schleswig-Holstein | 330 Millionen Euro |
Thüringen | 165 Millionen Euro. |
(2) 1Die Verteilung auf die Gemeinden orientiert sich an den erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen und obliegt im Einzelnen den Ländern. 2Die Länder berichten dem Bundesministerium der Finanzen bis spätestens Ende März 2021 gemeindescharf über die erfolgte Weitergabe der Bundes- und Landesmittel an die Gemeinden, ihr Vorgehen bei der Verteilung der Mittel und insbesondere über die jeweilige Höhe der ihnen bekannten Gewerbesteuereinnahmen und die jeweilige Höhe der ihnen bekannten Gewerbesteuerstundungen gemeindescharf für 2020.
(3) 1Ausgleichszahlungen für krisenbedingt entgangene Gewerbesteuereinnahmen, die Länder an ihre Gemeinden im Jahr 2020 bereits vor Erhalt der Bundesbeiträge geleistet haben, werden nach Darlegung durch das Land gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit diesem auf die Ausgleichszahlungen an die Gemeinden angerechnet. 2Die Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen an die Gemeinden setzt zumindest voraus, dass diese ausdrücklich der Kompensation von Gewerbesteuermindereinnahmen dienen und keiner Zweckbindung durch das Land unterliegen. 3Der für das jeweilige Land in Absatz 1 ausgewiesene Betrag verringert sich entsprechend.
§ 3 Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
1In Berlin und Hamburg steht der Betrag nach § 1 Absatz 2 vollständig dem Land zu. 2§ 2 findet keine Anwendung.
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