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§ 2 - Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder (GewStMEAG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2072 (Nr. 45)
Geltung ab 15.10.2020; FNA: 603-20 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 15.10.2020; FNA: 603-20 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 2 Verteilung auf die Gemeinden
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Länder stellen ihren Gemeinden unverzüglich bis spätestens zum 31. Dezember 2020 nach Zahlungseingang der Beträge nach § 1 Absatz 3 zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 die folgenden Beträge zur Verfügung:
Baden-Württemberg | 1.881 Millionen Euro |
Bayern | 2.398 Millionen Euro |
Brandenburg | 186 Millionen Euro |
Bremen | 126 Millionen Euro |
Hessen | 1.213 Millionen Euro |
Mecklenburg-Vorpommern | 120 Millionen Euro |
Niedersachsen | 814 Millionen Euro |
Nordrhein-Westfalen | 2.720 Millionen Euro |
Rheinland-Pfalz | 412 Millionen Euro |
Saarland | 129 Millionen Euro |
Sachsen | 312 Millionen Euro |
Sachsen-Anhalt | 162 Millionen Euro |
Schleswig-Holstein | 330 Millionen Euro |
Thüringen | 165 Millionen Euro. |
(2) 1Die Verteilung auf die Gemeinden orientiert sich an den erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen und obliegt im Einzelnen den Ländern. 2Die Länder berichten dem Bundesministerium der Finanzen bis spätestens Ende März 2021 gemeindescharf über die erfolgte Weitergabe der Bundes- und Landesmittel an die Gemeinden, ihr Vorgehen bei der Verteilung der Mittel und insbesondere über die jeweilige Höhe der ihnen bekannten Gewerbesteuereinnahmen und die jeweilige Höhe der ihnen bekannten Gewerbesteuerstundungen gemeindescharf für 2020.
(3) 1Ausgleichszahlungen für krisenbedingt entgangene Gewerbesteuereinnahmen, die Länder an ihre Gemeinden im Jahr 2020 bereits vor Erhalt der Bundesbeiträge geleistet haben, werden nach Darlegung durch das Land gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit diesem auf die Ausgleichszahlungen an die Gemeinden angerechnet. 2Die Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen an die Gemeinden setzt zumindest voraus, dass diese ausdrücklich der Kompensation von Gewerbesteuermindereinnahmen dienen und keiner Zweckbindung durch das Land unterliegen. 3Der für das jeweilige Land in Absatz 1 ausgewiesene Betrag verringert sich entsprechend.
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Zitierungen von § 2 Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GewStMEAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewStMEAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 GewStMEAG Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
... Berlin und Hamburg steht der Betrag nach § 1 Absatz 2 vollständig dem Land zu. § 2 findet keine ...
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