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Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen (59. StrÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 StGB § 184k (neu), § 201a, § 205

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 184j wird folgende Angabe eingefügt:

§ 184k Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen".

b)
Die Angabe zu § 201a wird wie folgt gefasst:

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen".

2.
Nach § 184j wird folgender § 184k eingefügt:

§ 184k Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,

2.
eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder

3.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden."

3.
§ 201a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Lebensbereichs" die Wörter „und von Persönlichkeitsrechten" eingefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,".

bb)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „1 oder 2" wird durch die Angabe „1 bis 3" ersetzt.

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe „1 oder 2" wird durch die Angabe „1 bis 3" ersetzt und nach dem Wort „und" werden die Wörter „in den Fällen der Nummern 1 und 2" eingefügt.

c)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person."

d)
In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Wörter „Nummer 2 bis 4" und werden die Wörter „Nummer 3 oder Nummer 4" durch die Wörter „Nummer 5 oder 6" ersetzt.

4.
Dem § 205 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des § 201a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 steht das Antragsrecht den in § 77 Absatz 2 bezeichneten Angehörigen zu."


Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 StPO § 255a, § 374, § 395, § 397a

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 255a Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „184j" durch die Angabe „184k" ersetzt.

2.
In § 374 Absatz 1 Nummer 2a werden nach dem Wort „Lebensbereichs" die Wörter „und von Persönlichkeitsrechten" eingefügt.

3.
In § 395 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „184i und 184j" durch die Angabe „184i bis 184k" ersetzt.

4.
In § 397a Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „184i, 184j" durch die Angabe „184i bis 184k" ersetzt.


Artikel 3 Folgeänderungen



(1) In § 44 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 165 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe „184i, 184j" durch die Angabe „184i bis 184k" ersetzt.

(2) In § 171b Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird die Angabe „184j" durch die Angabe „184k" ersetzt.

(3) In § 32 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „184i, 184j" durch die Angabe „184i bis 184k" ersetzt.

(4) In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird nach der Angabe „184i," die Angabe „184k," eingefügt.

(5) In § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, wird nach der Angabe „184i," die Angabe „184k," eingefügt.

(6) In § 124 Absatz 2 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird die Angabe „184i, 184j" durch die Angabe „184i bis 184k" ersetzt.

(7) In § 75 Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird die Angabe „184i, 184j" durch die Angabe „184i bis 184k" ersetzt.


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht