Tools:
Update via:
Teil 1 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung, den Einsatz und die Überwachung der Prüfsachverständigen nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in dem Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau sowie in dem Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik.
(2) 1Diese Verordnung gilt im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes. 2Im Anerkennungsverfahren nach dieser Verordnung werden Vorschriften des Landesrechts nicht geprüft.
(3) Beauftragen gemäß § 4b Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Hersteller oder Eisenbahnen im Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder oder Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder nach dieser Verordnung anerkannte Prüfsachverständige, so sind die Prüfsachverständigen auch im Rahmen dieses Auftrags den Bestimmungen der Teile 1, 3 und 4 mit Ausnahme der §§ 21 und 22 dieser Verordnung unterworfen.
§ 2 Fachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen
§ 2 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Fachbereiche nach § 1 gliedern sich in folgende Fachgebiete:
- 1.
- der Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau in
- a)
- das Fachgebiet Ingenieurbau, das sich gliedert in
- aa)
- das Teilgebiet Brückenbau einschließlich des konstruktiven Ingenieurbaus und
- bb)
- das Teilgebiet Geotechnik und Tunnelbau,
- b)
- das Fachgebiet Oberbau und
- c)
- das Fachgebiet Hochbau,
- 2.
- der Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik in
- a)
- das Fachgebiet Signaltechnik,
- b)
- das Fachgebiet Telekommunikation und
- c)
- das Fachgebiet Elektrotechnik.
(2) Prüfsachverständige dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:
- 1.
- bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen nach § 9,
- 2.
- Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen nach § 10,
- 3.
- Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen nach § 11,
- 4.
- Zulassungsprüfung von generischen Produkten, von Verfahren, Anwendungen, Bauprodukten oder Bauarten nach § 12,
- 5.
- Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der Einhaltung von nationalen technischen Vorschriften oder von den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von Vergleichen mit Referenzsystemen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 und
- 6.
- Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der Einhaltung von nationalen technischen Vorschriften oder von den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von expliziten Risikoabschätzungen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 3.
§ 3 Zuständige Behörde
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Behörde für die Anerkennung und Überwachung der Prüfsachverständigen gemäß den Teilen 2 und 5.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14155/b37121.htm