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Teil 2 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077, 2086 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-21 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-21 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Teil 2 Prüfungskommission
§ 3 Berufung der Mitglieder; Zusammensetzung
(1) 1Das Eisenbahn-Bundesamt beruft die Mitglieder der Prüfungskommission für die Abnahme der Prüfungen. 2Die Mitglieder der Prüfungskommission werden jeweils für ein oder mehrere Fachgebiete berufen. 3Sie müssen im jeweiligen Prüfungsgebiet sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) 1Die Prüfungskommission besteht aus
- 1.
- dem Leiter der Prüfungskommission,
- 2.
- mindestens einem Fachprüfer für das Fach Eisenbahn- und Verwaltungsrecht,
- 3.
- mindestens einem Fachprüfer für das Fach Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik und
- 4.
- mindestens einem Fachprüfer für jedes der Fachgebiete, für das die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.
§ 4 Ausschluss
Wer Vorgesetzter eines Prüflings ist oder in demselben Unternehmen wie der Prüfling tätig ist, darf nicht Mitglied der Prüfungskommission sein.
§ 5 Verschwiegenheit
1Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer haben über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. 2Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Behörde.
§ 6 Unabhängigkeit; Unparteilichkeit
1Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Entscheidung unabhängig und bei ihrer Beurteilung an Weisungen der zuständigen Behörde nicht gebunden. 2Sie sind zur Unparteilichkeit verpflichtet.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14156/b37128.htm