Tools:
Update via:
Teil 5 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077, 2086 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-21 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-21 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Teil 5 Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Aufbewahrung
§ 17 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(2) Kopien der Prüfungsunterlagen dürfen dem Prüfling nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgehändigt werden.
§ 18 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
Die Prüfungsunterlagen sind nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zehn Jahre aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist jeweils unverzüglich, bei Speicherung auf Datenträgern jeweils automatisiert, zu löschen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14156/b37131.htm