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Teil 6 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)


Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 19 Übergangsvorschriften



(1) 1Wer vor dem 1. Dezember 2020 eine Prüfung zum Prüfsachverständigen insgesamt nicht bestanden hat, jedoch einzelne Teilprüfungen bestanden hat, kann innerhalb von zwei Kalenderjahren ab dem 1. Dezember 2020, frühestens jedoch sechs Kalendermonate nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung einen erneuten Antrag auf Prüfung unter Anrechnung der bereits bestandenen Teilprüfungen stellen. 2Sofern in der Mitteilung des Prüfungsergebnisses abweichende Fristen angeordnet waren, werden diese durch die vorstehende Fristenregelung ersetzt.

(2) Für Antragsteller, die vor dem 1. Dezember 2020 einen Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständiger gestellt haben, aber erst nach dem 1. Dezember 2020 zur Prüfung zugelassen werden, gelten die Regelungen dieser Verordnung.


Anlage (§ 8 Absatz 4) Prüfungsdauer



1. Fächer

1.1
Fach 1: Eisenbahn- und Verwaltungsrecht,

1.2
Fach 2: Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik,

1.3
Fach 3: Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird,

1.4
Fach 4: Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragen).

2. Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau

Prüfungsdauer in Minuten

Fach Erstmalige Anerkennung Erweiterung der
Anerkennung auf ein
weiteres Fachgebiet
Erweiterung der
Anerkennung auf ein
weiteres Teilgebiet im
Fachgebiet
Erweiterung der
Anerkennung innerhalb
desselben Teilgebietes
145bis zu 15* bis zu 15* bis zu 15*
245454515
345454545
430303020
* Im Einzelfall vor der Prüfung festzulegen.


Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung angemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen.

3. Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik

Prüfungsdauer in Minuten

FachErstmalige Anerkennung Erweiterung der
Anerkennung auf ein
weiteres Fachgebiet
Erweiterung der
Anerkennung auf ein
weiteres Teilgebiet im
Fachgebiet
Erweiterung der
Anerkennung innerhalb
desselben Teilgebietes
145151515
245151515
360606040
430303020


Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung angemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen.