Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 1 - Endlagersicherheitsanforderungsverordnung (EndlSiAnfV)


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) 1Diese Verordnung gilt für Anlagen des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 239 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die zur Endlagerung hochradioaktiver Abfälle bestimmt sind. 2Sie ist im Genehmigungsverfahren nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes in Verbindung mit der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. 3Der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes hat die Einhaltung der Regelungen dieser Verordnung zu gewährleisten.

(2) Erfolgt am selben Standort eine zusätzliche Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle nach § 1 Absatz 6 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 247 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, so sind für die Endlagerung dieser weiteren radioaktiven Abfälle die Bestimmungen des § 21 zu beachten.


§ 2 Begriffsbestimmungen



1Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.
wesentliche Barrieren

die Barrieren, auf denen der sichere Einschluss der radioaktiven Abfälle beruht;

2.
weitere Barrieren

die Barrieren, die zusätzlich zu den wesentlichen Barrieren und im Zusammenwirken mit ihnen eine Ausbreitung von Radionukliden be- oder verhindern;

3.
Bewertungszeitraum

der Zeitraum, für den die Langzeitsicherheit des Endlagers zu prüfen und darzustellen ist;

4.
Endlagergebinde

die zur Endlagerung vorgesehenen Behälter mit radioaktiven Abfällen;

5.
Integrität

der Erhalt der für den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle relevanten Eigenschaften der Barrieren des Endlagersystems;

6.
Langzeitsicherheit

der dauerhafte Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung radioaktiver Abfälle;

7.
Sicherheitsbericht

der Sicherheitsbericht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung;

8.
Sicherheitsfunktion

eine Eigenschaft einer Komponente des Endlagersystems oder ein im Endlagersystem ablaufender Prozess, die oder der sicherheitsrelevante Anforderungen an ein sicherheitsbezogenes System oder Teilsystem oder an eine Einzelkomponente erfüllt;

9.
Robustheit

die Unempfindlichkeit der Sicherheitsfunktionen des Endlagersystems und seiner Barrieren gegenüber inneren und äußeren Einflüssen und Störungen.

2Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen nach § 2 des Standortauswahlgesetzes anzuwenden.