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Abschnitt 4 - Endlagersicherheitsanforderungsverordnung (EndlSiAnfV)
Artikel 1 V. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2094 (Nr. 45)
Geltung ab 15.10.2020; FNA: 751-23-1 Kernenergie
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Geltung ab 15.10.2020; FNA: 751-23-1 Kernenergie
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Abschnitt 4 Rückholbarkeit und Ermöglichung einer Bergung
§ 13 Rückholbarkeit eingelagerter Endlagergebinde
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Endlagergebinde, die in das Endlager eingelagert wurden, müssen bis zum Beginn der Stilllegung des Endlagers rückholbar sein.
(2) 1Die Rückholung ist so zu planen, dass der dafür voraussichtlich erforderliche technische und zeitliche Aufwand den für die Einlagerung erforderlichen Aufwand nicht unverhältnismäßig übersteigt. 2Die für eine Rückholung erforderlichen technischen Einrichtungen sind während des Betriebs vorzuhalten.
(3) Maßnahmen, die der Gewährleistung der Rückholbarkeit dienen, dürfen die Langzeitsicherheit des Endlagers nicht gefährden.
§ 14 Ermöglichung einer Bergung eingelagerter Endlagergebinde
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Es sind ausreichende Vorkehrungen dafür zu treffen, dass eine Bergung der eingelagerten Endlagergebinde während der Stilllegung und für einen Zeitraum von 500 Jahren nach dem vorgesehenen Verschluss des Endlagers möglich ist.
(2) Die Vorkehrungen sind ausreichend, wenn
- 1.
- für die zu erwartenden Entwicklungen des Endlagersystems die eingelagerten Endlagergebinde für einen Zeitraum von 500 Jahren nach dem vorgesehenen Verschluss des Endlagers
- a)
- individuell aufgefunden und identifiziert werden können,
- b)
- mechanisch so stabil sind, dass eine Handhabung ganzer Endlagergebinde möglich ist, und
- c)
- bei ihrer Handhabung keine Freisetzung von radioaktiven Aerosolen erwarten lassen und
- 2.
- 1eine umfassende Dokumentation angelegt wird über
- a)
- das aufgefahrene Endlagerbergwerk einschließlich seiner Stilllegung,
- b)
- sämtliche eingelagerten Endlagergebinde einschließlich ihrer jeweiligen Beladung und Position im Endlagerbergwerk und
- c)
- die zu erwartenden und die abweichenden Entwicklungen des Endlagersystems.
(3) Maßnahmen, die der Ermöglichung einer Bergung dienen, dürfen die Langzeitsicherheit des Endlagers nicht gefährden.
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