§ 4a des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom
19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch
Artikel 306 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „befristet bis zum 31. Dezember 2020" gestrichen und wird das Wort „Bundesversicherungsamtes" durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Leistungsausgaben" die Wörter „sowie die Personal- und Sachausgaben" eingefügt.
- c)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Unfallversicherung Bund und Bahn darf für ihre eigenen Beamtinnen und Beamten die Strukturen als Unfallversicherungsträger nutzen."
- d)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die hierdurch entstehenden Leistungs-, Personal- und Sachkosten dürfen nicht aus Mitteln des Bundeszuschusses gedeckt werden."
- 2.
- Absatz 4 wird aufgehoben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Berichtigung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
B. v. 04.12.2020 BGBl. I S. 2878
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423