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Änderung Artikel 2e Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze vom 15.12.2020
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Artikel 2e a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2020 geltenden Fassung | Artikel 2e n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2020 geltenden Fassung durch B. v. 04.12.2020 BGBl. I S. 2878 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2e Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn | |
§ 4a des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch Artikel 306 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter 'befristet bis zum 31. Dezember 2020' gestrichen und wird das Wort 'Bundesversicherungsamtes' durch die Wörter 'Bundesamtes für Soziale Sicherung' ersetzt. b) In Satz 3 werden nach dem Wort 'Leistungsausgaben' die Wörter 'sowie die Personal- und Sachausgaben' eingefügt. c) Satz 4 wird wie folgt gefasst: | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 'Die Unfallversicherung Bund und Bahn darf für ihre eigenen Beamtinnen und Beamten die Strukturen als Unfallversicherungsträger nutzen.' d) Folgender Satz wird angefügt: |
'Die hierdurch entstehenden Leistungs-, Personal- und Sachkosten dürfen nicht aus Mitteln des Bundeszuschusses gedeckt werden.' 2. Absatz 4 wird aufgehoben. |
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