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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (2. TabakerzGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Jugendschutzgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 JuSchG § 11, § 28

Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden die Wörter „Tabakwaren oder" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes werben, dürfen nur im Zusammenhang mit Filmen vorgeführt werden, die

1.
von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Absatz 6 mit „Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Absatz 2 gekennzeichnet sind oder

2.
nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichnet sind."

2.
In § 28 Absatz 1 Nummer 14a wird die Angabe „Abs. 5" durch die Angabe „Absatz 5 oder 6" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. TabakerzGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. TabakerzGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. JuSchGÄndG Änderung des Jugendschutzgesetzes
... Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...