§ 14 NotAktVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 14 NotAktVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Angabe der Urkundenart | |
(1) Als Urkundenarten sind zu unterscheiden 1. Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen mit Anfertigung eines Urkundenentwurfs, 2. Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen ohne Anfertigung eines Urkundenentwurfs, 3. Verfügungen von Todes wegen, 4. Vermittlungen von Auseinandersetzungen und 5. sonstige Beurkundungen und Beschlüsse. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Urkundenarchivbehörde kann innerhalb der in Absatz 1 genannten Urkundenarten weitere Differenzierungen vorsehen. | (Text neue Fassung) (2) Die Bundesnotarkammer kann innerhalb der in Absatz 1 genannten Urkundenarten weitere Differenzierungen vorsehen. |