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Änderung § 16 NotAktVV vom 01.01.2022
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§ 16 NotAktVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 16 NotAktVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Weitere Angaben bei Verfügungen von Todes wegen | |
(Text alte Fassung) (1) Ist Gegenstand der Eintragung eine Verfügung von Todes wegen, die der Notar dem Amtsgericht zur besonderen amtlichen Verwahrung abliefert (§ 34 Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes), ist zu vermerken, wann die Verfügung von Todes wegen abgeliefert wurde. | (Text neue Fassung) (1) Ist Gegenstand der Eintragung eine Verfügung von Todes wegen, deren Verbringung in die besondere amtliche Verwahrung der Notar veranlasst hat (§ 34 Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes), so ist zu dieser Eintragung die Verbringung der Verfügung von Todes wegen in die besondere amtliche Verwahrung unter Angabe des Datums zu vermerken. |
(2) Ist Gegenstand der Eintragung ein notariell verwahrter Erbvertrag, so ist dies zu vermerken. (3) Zu der Eintragung eines notariell verwahrten Erbvertrags sind jeweils unter Angabe des Datums zu vermerken 1. dessen nachträgliche Verbringung in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts, 2. dessen Rückgabe aus der notariellen Verwahrung und 3. dessen Ablieferung an das Amtsgericht nach Eintritt des Erbfalls. |
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