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Änderung § 17 NotAktVV vom 01.01.2022

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§ 17 NotAktVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 17 NotAktVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Sonstige Angaben


(1) Wird durch eine Urkunde der Inhalt einer anderen Urkunde berichtigt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, so ist bei den Eintragungen zu diesen Urkunden auf die jeweils andere Eintragung zu verweisen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Zu jeder Eintragung können weitere Angaben aufgenommen werden, soweit diese der Erfüllung der Amtspflichten dienen. 2 Solche Angaben sind strukturiert zu erfassen, soweit die Urkundenarchivbehörde dies vorsieht.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Zu jeder Eintragung können weitere Angaben aufgenommen werden, soweit diese der Erfüllung der Amtspflichten dienen. 2 Solche Angaben sind strukturiert zu erfassen, soweit die Bundesnotarkammer dies vorsieht.