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Änderung § 19 NotAktVV vom 01.01.2022
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§ 19 NotAktVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 19 NotAktVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Export der Eintragungen | |
(1) 1 Nach Abschluss jedes Kalenderjahres sind die Eintragungen, die für dieses Kalenderjahr im Urkundenverzeichnis vorgenommen wurden, zeitnah in eine Datei zu exportieren. 2 Die Datei ist mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Notars zu versehen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die in die Datei exportierten Eintragungen sind bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Aufbewahrungsfristen zu speichern. 2 Die Speicherung hat im Elektronischen Urkundenarchiv zu erfolgen, wenn die Urkundenarchivbehörde eine besondere Funktion dafür vorsieht. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die in die Datei exportierten Eintragungen sind bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Aufbewahrungsfristen zu speichern. 2 Die Speicherung hat im Elektronischen Urkundenarchiv zu erfolgen, wenn die Bundesnotarkammer eine besondere Funktion dafür vorsieht. |
(3) 1 Werden an den Eintragungen im Urkundenverzeichnis Änderungen vorgenommen, so dass diese nicht mehr mit den in die Datei exportierten Eintragungen übereinstimmen, sind die Eintragungen erneut zu exportieren. 2 Die Absätze 1 und 2 gelten insoweit entsprechend. 3 Die Datei mit den früher exportierten Eintragungen bleibt gespeichert. 4 Es genügt, wenn der erneute Export nur die Eintragungen umfasst, an denen die Änderungen vorgenommen wurden. |
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