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Änderung § 28 NotAktVV vom 01.01.2022

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§ 28 NotAktVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 28 NotAktVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Angaben zu Notaranderkonten


(1) Zu jedem Notaranderkonto sind einzutragen

1. das Kreditinstitut unter Angabe des Sitzes und des Bank Identifier Codes (BIC),

2. die International Bank Account Number (IBAN),

3. die Währung, in der das Notaranderkonto geführt wird, sowie

4. die Angabe, ob es sich um ein Giro- oder um ein Festgeldkonto handelt.

(2) 1 Umbuchungen zwischen Notaranderkonten sind jeweils wechselseitig als Einnahmen und als Ausgaben einzutragen. 2 Anstelle der auftraggebenden Person und der empfangenden Person ist anzugeben, dass eine Umbuchung stattgefunden hat.

(Text alte Fassung)

(3) Werden Notaranderkonten elektronisch geführt, so sind die von den Kreditinstituten übermittelten Kontoauszüge, Umsatzdaten und sonstigen Mitteilungen, die die Führung der Notaranderkonten betreffen, und diesbezügliche Aufträge und Mitteilungen an Kreditinstitute im Verwahrungsverzeichnis zu speichern, soweit die Urkundenarchivbehörde dies vorsieht.

(Text neue Fassung)

(3) Werden Notaranderkonten elektronisch geführt, so sind die von den Kreditinstituten übermittelten Kontoauszüge, Umsatzdaten und sonstigen Mitteilungen, die die Führung der Notaranderkonten betreffen, und diesbezügliche Aufträge und Mitteilungen an Kreditinstitute im Verwahrungsverzeichnis zu speichern, soweit die Bundesnotarkammer dies vorsieht.