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Änderung § 50 NotAktVV vom 01.01.2022

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§ 50 NotAktVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 50 NotAktVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Aufbewahrungsfristen


(1) Für Unterlagen, die ab dem 1. Januar 2022 erstellt werden, gelten folgende Aufbewahrungsfristen:

1. für Eintragungen im Urkundenverzeichnis 100 Jahre,

2. für Eintragungen im Verwahrungsverzeichnis 30 Jahre,

3. für die in der Urkundensammlung verwahrten Dokumente 30 Jahre,

4. für die in der Erbvertragssammlung verwahrten Dokumente 100 Jahre,

5. für die in der elektronischen Urkundensammlung verwahrten Dokumente 100 Jahre,

6. für die in der Sondersammlung verwahrten Dokumente 100 Jahre,

7. für die in der Nebenakte verwahrten Dokumente 7 Jahre,

8. für die in der Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste verwahrten Dokumente 7 Jahre und

9. für die in der Generalakte verwahrten Dokumente 30 Jahre.

(2) Die Aufbewahrungsfristen beginnen:

1. für Eintragungen im Urkundenverzeichnis mit dem Kalenderjahr, das auf die Eintragung folgt,

2. für Eintragungen im Verwahrungsverzeichnis mit dem Kalenderjahr, das auf den Abschluss des Verwahrungsgeschäfts folgt,

3. für Dokumente, die in der Urkundensammlung, der Erbvertragssammlung, der elektronischen Urkundensammlung, der Sondersammlung oder der Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste verwahrt werden, mit dem Kalenderjahr, das auf die Beurkundung oder die sonstige Amtshandlung folgt,

4. für die in der Nebenakte verwahrten Dokumente mit dem Kalenderjahr, das auf den Abschluss des Amtsgeschäfts folgt, zu dem die Nebenakte geführt wurde, und

(Text alte Fassung)

5. für die in der Generalakte verwahrten Dokumente mit dem Kalenderjahr, das auf die Aufnahme in die Generalakte folgt.

(Text neue Fassung)

5. für die in der Generalakte verwahrten Dokumente mit dem Kalenderjahr, das auf das Erlöschen des Amtes des Notars oder die Verlegung seines Amtssitzes in einen anderen Amtsgerichtsbezirk folgt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)