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Änderung § 57 NotAktVV vom 01.01.2022
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§ 57 NotAktVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 57 NotAktVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219 |
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(Text alte Fassung) § 57 (neu) | (Text neue Fassung)§ 57 Sichere informationstechnische Netze |
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