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Änderung § 62 NotAktVV vom 01.01.2022

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§ 62 NotAktVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 62 NotAktVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 62 Maßnahmen bei technischer Handlungsunfähigkeit der Notarkammern


vorherige Änderung

 


1 Sind bei einer Notarkammer die technischen Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Elektronischen Urkundenarchiv nicht mehr gegeben, so trifft die Bundesnotarkammer die zur Wiederherstellung der technischen Handlungsfähigkeit der Notarkammer notwendigen Maßnahmen. 2 Diese Maßnahmen sollen in dem Funktions- und Sicherheitskonzept nach § 61 Absatz 2 beschrieben werden.