Tools:
Update via:
Änderung § 64 NotAktVV vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PatAnwVVEVuaÄndV am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der NotAktVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 64 NotAktVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 64 NotAktVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 64 (neu) | (Text neue Fassung)§ 64 Zugang |
(1) 1 Der Zugang zu den im Elektronischen Notariatsaktenspeicher gespeicherten Aufzeichnungen steht ausschließlich der für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zuständigen Stelle zu. 2 Die Bundesnotarkammer hat hierzu geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen. (2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann die für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zuständige Stelle Beteiligten oder von diesen ermächtigten Personen sowie der Notarkasse oder der Ländernotarkasse einen zeitlich beschränkten Zugang zu einzelnen im Elektronischen Notariatsaktenspeicher gespeicherten Aufzeichnungen einräumen. 2 Abweichend von § 57 muss der Zugang in diesem Fall nicht über sichere informationstechnische Netze erfolgen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14179/al163021-0.htm