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Änderung § 65 NotAktVV vom 01.01.2022

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§ 65 NotAktVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 65 NotAktVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219

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§ 65 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 65 Dokumentation der technischen Zugangsberechtigungen


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1 Die Bundesnotarkammer kann vorsehen, dass die Einräumung, die Überleitung und die Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher dokumentiert werden. 2 Im Fall des Satzes 1 gilt § 60 Absatz 2 entsprechend.


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