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Änderung § 66 NotAktVV vom 01.01.2022
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§ 66 NotAktVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 66 NotAktVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219 |
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(Text alte Fassung) § 66 (neu) | (Text neue Fassung)§ 66 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit |
(1) 1 Die Bundesnotarkammer hat ein Funktions- und Sicherheitskonzept für den Elektronischen Notariatsaktenspeicher zu erstellen und umzusetzen. 2 In diesem sind die im Rahmen des § 54 Absatz 2 bereitgestellten Funktionen zu bestimmen. 3 Zudem sind in ihm die einzelnen technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen, die nach dem Stand der Technik Folgendes gewährleisten: 1. den Datenschutz, 2. die Datensicherheit, 3. die Wahrung der Integrität, Authentizität, Verkehrsfähigkeit, Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Vertraulichkeit sowie 4. die Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung. (2) 1 § 61 Absatz 1 Nummer 5 und 6, Absatz 2 Satz 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend. 2 § 61 Absatz 1 Nummer 1 gilt außer in den Fällen des § 64 Absatz 2 entsprechend. |
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