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Änderung § 3 NotAktVV vom 01.08.2022
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§ 3 NotAktVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 3 NotAktVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219 |
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(Text alte Fassung) § 3 Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften | (Text neue Fassung)§ 3 Urschriften, Ausfertigungen, Abschriften und elektronische Urkunden |
(1) Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften von Urkunden sind so herzustellen, dass sie gut lesbar, dauerhaft und fälschungssicher sind. | (1) 1 Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften von Urkunden sind so herzustellen, dass sie gut lesbar, dauerhaft und fälschungssicher sind. 2 Satz 1 gilt für die Erstellung elektronischer Urkunden entsprechend. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Im Schriftbild der Urschrift einer Urkunde darf nichts unleserlich gemacht werden. | |
(3) Auf jeder Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift einer Urkunde sind die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl anzugeben. | (3) 1 Auf jeder Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift einer Urkunde sind die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl anzugeben. 2 Satz 1 gilt für das nach § 39a des Beurkundungsgesetzes erstellte elektronische Dokument entsprechend. 3 Auf dem nach § 16b des Beurkundungsgesetzes erstellten elektronischen Dokument müssen die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl nicht angegeben werden. |
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