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Änderung § 3 NotAktVV vom 01.08.2022

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§ 3 NotAktVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 3 NotAktVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften


(Text neue Fassung)

§ 3 Urschriften, Ausfertigungen, Abschriften und elektronische Urkunden


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(1) Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften von Urkunden sind so herzustellen, dass sie gut lesbar, dauerhaft und fälschungssicher sind.



(1) 1 Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften von Urkunden sind so herzustellen, dass sie gut lesbar, dauerhaft und fälschungssicher sind. 2 Satz 1 gilt für die Erstellung elektronischer Urkunden entsprechend.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Im Schriftbild der Urschrift einer Urkunde darf nichts unleserlich gemacht werden.

vorherige Änderung

(3) Auf jeder Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift einer Urkunde sind die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl anzugeben.



(3) 1 Auf jeder Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift einer Urkunde sind die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl anzugeben. 2 Satz 1 gilt für das nach § 39a des Beurkundungsgesetzes erstellte elektronische Dokument entsprechend. 3 Auf dem nach § 16b des Beurkundungsgesetzes erstellten elektronischen Dokument müssen die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl nicht angegeben werden.