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Synopse aller Änderungen der NotAktVV am 01.08.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2022 durch Artikel 2 der PatAnwVVEVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NotAktVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

NotAktVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
NotAktVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Verzeichnisse
    § 2 Akten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 3 Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften
(Text neue Fassung)

    § 3 Urschriften, Ausfertigungen, Abschriften und elektronische Urkunden
    § 4 Form und Übergabe elektronischer Aufzeichnungen
    § 5 Sicherheit elektronischer Aufzeichnungen
    § 6 Technische und organisatorische Maßnahmen
Abschnitt 2 Urkundenverzeichnis
    § 7 Urkundenverzeichnis
    § 8 Führung des Urkundenverzeichnisses
    § 9 Angaben im Urkundenverzeichnis
    § 10 Ortsangabe
    § 11 Angaben zur Amtsperson
    § 12 Angabe der Beteiligten
    § 13 Angabe des Geschäftsgegenstands
    § 14 Angabe der Urkundenart
    § 15 Angaben zu Ausfertigungen
    § 16 Weitere Angaben bei Verfügungen von Todes wegen
    § 17 Sonstige Angaben
    § 18 Zeitpunkt der Eintragungen
    § 19 Export der Eintragungen
    § 20 Persönliche Bestätigung
Abschnitt 3 Verwahrungsverzeichnis
    § 21 Verwahrungsverzeichnis
    § 22 Angaben im Verwahrungsverzeichnis
    § 23 Massenummer und Buchungsnummer
    § 24 Angaben zu den Beteiligten
    § 25 Angaben zu Einnahmen und Ausgaben
    § 26 Angaben zu Wertpapieren und Kostbarkeiten
    § 27 Angaben zu Schecks und Sparbüchern
    § 28 Angaben zu Notaranderkonten
    § 29 Export der Eintragungen
    § 30 Persönliche Bestätigung
Abschnitt 4 Urkundensammlung, Erbvertragssammlung
    § 31 Urkundensammlung
    § 32 Erbvertragssammlung
    § 33 Sonderbestimmungen für Verfügungen von Todes wegen
Abschnitt 5 Elektronische Urkundensammlung, Sondersammlung
    § 34 Elektronische Urkundensammlung
    § 35 Einstellung von Dokumenten
    § 36 Löschung von Dokumenten
    § 37 Sondersammlung
    § 38 Sonderbestimmungen für Verfügungen von Todes wegen
    § 39 Behandlung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Urkundensammlung
    § 39a (aufgehoben)
Abschnitt 6 Nebenakten
    § 40 Nebenakten
    § 41 Sonderbestimmungen für Verwahrungsgeschäfte
    § 42 Führung in Papierform
    § 43 Elektronische Führung
    § 44 Führung in Papierform und elektronische Führung
Abschnitt 7 Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste
    § 45 Sammelakte
Abschnitt 8 Generalakte
    § 46 Generalakte
    § 47 Elektronische Führung
Abschnitt 9 Sonstige Aufzeichnungen
    § 48 Hilfsmittel
    § 49 Ersatzaufzeichnungen
Abschnitt 10 Aufbewahrungsfristen
    § 50 Aufbewahrungsfristen
    § 51 Aufbewahrungsfristen für Altbestände
    § 52 Sonderbestimmungen für Nebenakten
    § 53 Sonderbestimmungen beim Übergang der Verwahrzuständigkeit
Abschnitt 11 Elektronisches Urkundenarchiv und Elektronischer Notariatsaktenspeicher
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 54 Funktionen des Elektronischen Urkundenarchivs und des Elektronischen Notariatsaktenspeichers
       § 55 Technische Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher
       § 56 Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch
       § 57 Sichere informationstechnische Netze
    Unterabschnitt 2 Elektronisches Urkundenarchiv
       § 58 Einräumung und Überleitung der technischen Zugangsberechtigung
       § 59 Wegfall und Entziehung der technischen Zugangsberechtigung
       § 60 Dokumentation der technischen Zugangsberechtigungen
       § 61 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit
       § 62 Maßnahmen bei technischer Handlungsunfähigkeit der Notarkammern
    Unterabschnitt 3 Elektronischer Notariatsaktenspeicher
       § 63 Nutzungsverhältnis und technische Zugangsberechtigung
       § 64 Zugang
       § 65 Dokumentation der technischen Zugangsberechtigungen
       § 66 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit
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§ 3 Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften




§ 3 Urschriften, Ausfertigungen, Abschriften und elektronische Urkunden


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(1) Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften von Urkunden sind so herzustellen, dass sie gut lesbar, dauerhaft und fälschungssicher sind.



(1) 1 Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften von Urkunden sind so herzustellen, dass sie gut lesbar, dauerhaft und fälschungssicher sind. 2 Satz 1 gilt für die Erstellung elektronischer Urkunden entsprechend.

(2) Im Schriftbild der Urschrift einer Urkunde darf nichts unleserlich gemacht werden.

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(3) Auf jeder Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift einer Urkunde sind die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl anzugeben.



(3) 1 Auf jeder Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift einer Urkunde sind die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl anzugeben. 2 Satz 1 gilt für das nach § 39a des Beurkundungsgesetzes erstellte elektronische Dokument entsprechend. 3 Auf dem nach § 16b des Beurkundungsgesetzes erstellten elektronischen Dokument müssen die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl nicht angegeben werden.

§ 7 Urkundenverzeichnis


(1) In das Urkundenverzeichnis einzutragen sind

1. Niederschriften (§§ 8, 36 und 38 des Beurkundungsgesetzes),

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2. Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:



2. elektronische Niederschriften (§ 16b des Beurkundungsgesetzes),

3.
Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:

a) die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens,

b) die Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift,

c) die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist,

d) sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,

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3. elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:

a) die Beglaubigung einer elektronischen Signatur,



4. elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:

a) die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur,

b) die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist,

c) sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,

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4. Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 und § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung und

5.
Einigungen, Abschlussprotokolle, Vertragsbeurkundungen und Vertragsbestätigungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.



5. Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 und § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung und

6.
Einigungen, Abschlussprotokolle, Vertragsbeurkundungen und Vertragsbestätigungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.

(2) Nicht in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind insbesondere

1. Niederschriften über Wechsel- und Scheckproteste,

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2. Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt und auf die betreffende Urschrift oder eine Ausfertigung der Urkunde oder ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden, und

3. elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und deren Ausdruck mit einer Urschrift oder einer Ausfertigung der Urkunde verbunden wird.



2. Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und

a) die
auf die betreffende Urschrift oder eine Ausfertigung der Urkunde oder ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden oder

b) deren elektronische Fassung zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt wird,
und

3. elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und

a)
deren Ausdruck mit einer Urschrift oder einer Ausfertigung der Urkunde verbunden wird oder

b) die zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt werden.


(heute geltende Fassung) 

§ 12 Angabe der Beteiligten


(1) 1 Als Beteiligte sind einzutragen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. bei Niederschriften nach den §§ 8 und 38 des Beurkundungsgesetzes die Erschienenen, deren Erklärungen beurkundet worden sind,

2. bei Beglaubigungen (§§ 39 bis 41 des Beurkundungsgesetzes) diejenigen, welche die Unterschrift, die elektronische Signatur, das Handzeichen oder die Zeichnung vollzogen oder anerkannt haben,



1. bei Niederschriften nach den §§ 8 und 38 des Beurkundungsgesetzes und elektronischen Niederschriften (§ 16b des Beurkundungsgesetzes) die Erschienenen, deren Erklärungen beurkundet worden sind,

2. bei Beglaubigungen (§§ 39 bis 41 des Beurkundungsgesetzes) diejenigen, welche die Unterschrift, die qualifizierte elektronische Signatur, das Handzeichen oder die Zeichnung vollzogen oder anerkannt haben,

3. bei Vollstreckbarerklärungen (§ 796c Absatz 1 und § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung) die Parteien,

4. bei Amtshandlungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes die Beteiligten im Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,

5. bei allen übrigen Beurkundungen (§§ 36, 39, 39a und 43 des Beurkundungsgesetzes) diejenigen, welche die Beurkundung veranlasst haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Sind mehr als 20 Beteiligte einzutragen, genügt auch eine zusammenfassende Bezeichnung, es sei denn, dass die Beteiligten in den Fällen der §§ 8 oder 38 des Beurkundungsgesetzes Erklärungen zur Niederschrift abgegeben haben.



2 Sind mehr als 20 Beteiligte einzutragen, genügt auch eine zusammenfassende Bezeichnung, es sei denn, dass die Beteiligten in den Fällen der §§ 8, 16b oder 38 des Beurkundungsgesetzes Erklärungen zur Niederschrift abgegeben haben.

(2) 1 Zu den Beteiligten sind anzugeben

1. der Vorname oder die Vornamen,

2. der Familienname,

3. der Geburtsname, wenn dieser nicht der Familienname ist,

4. das Geburtsdatum und

5. der Wohnort.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Sofern dies zur Unterscheidung der Beteiligten erforderlich ist, sind weitere Angaben aufzunehmen. 3 Haben Beteiligte in Vertretung für eine andere Person gehandelt und wurde dabei in eine Niederschrift statt des Wohnorts eines Beteiligten ein Dienst- oder Geschäftsort aufgenommen, so tritt dieser auch im Urkundenverzeichnis an die Stelle des Wohnorts. 4 Bei Beteiligten, die keine natürlichen Personen sind, sind statt der in Satz 1 genannten Angaben ihr Name und ihr Sitz anzugeben.



2 Sofern dies zur Unterscheidung der Beteiligten erforderlich ist, sind weitere Angaben aufzunehmen. 3 Haben Beteiligte in Vertretung für eine andere Person gehandelt und wurde dabei in eine Niederschrift oder elektronische Niederschrift statt des Wohnorts eines Beteiligten ein Dienst- oder Geschäftsort aufgenommen, so tritt dieser auch im Urkundenverzeichnis an die Stelle des Wohnorts. 4 Bei Beteiligten, die keine natürlichen Personen sind, sind statt der in Satz 1 genannten Angaben ihr Name und ihr Sitz anzugeben.

(3) Zu den Beteiligten kann angegeben werden

1. die Anschrift,

2. die steuerliche Identifikationsnummer,

3. die Wirtschafts-Identifikationsnummer und

4. die Registernummer.

(4) 1 Haben Beteiligte in Vertretung für eine andere Person gehandelt, sind neben den Beteiligten auch die vertretenen Personen aufzuführen. 2 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 gelten insoweit entsprechend. 3 Sind mehr als 20 vertretene Personen aufzuführen, genügt auch eine zusammenfassende Bezeichnung. 4 Vertretende und vertretene Personen sollen jeweils als solche gekennzeichnet werden.

(5) 1 In gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten ist die Gesellschaft auch dann einzutragen, wenn sie nicht Beteiligte ist. 2 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 gelten entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 14 Angabe der Urkundenart


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(1) Als Urkundenarten sind zu unterscheiden

1. Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen mit Anfertigung eines Urkundenentwurfs,

2. Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen ohne Anfertigung eines Urkundenentwurfs,



(1) 1 Als Urkundenarten sind zu unterscheiden

1. Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen mit Anfertigung eines Urkundenentwurfs,

2. Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen ohne Anfertigung eines Urkundenentwurfs,

3. Verfügungen von Todes wegen,

4. Vermittlungen von Auseinandersetzungen und

5. sonstige Beurkundungen und Beschlüsse.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Bundesnotarkammer kann innerhalb der in Absatz 1 genannten Urkundenarten weitere Differenzierungen vorsehen.



2 Ist die Beurkundung mittels Videokommunikation oder im Wege der gemischten Beurkundung (§ 16e des Beurkundungsgesetzes) erfolgt, so ist dies anzugeben.

(2)
Die Bundesnotarkammer kann innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Urkundenarten weitere Differenzierungen vorsehen.

§ 31 Urkundensammlung


(1) In der Urkundensammlung sind zu verwahren

1. bei Niederschriften über eine Verfügung von Todes wegen

a) eine beglaubigte Abschrift, wenn die Beteiligten dies wünschen, und

b) ein Ausdruck der Bestätigung oder der Bestätigungen über die Registrierung im Zentralen Testamentsregister,

2. bei sonstigen Niederschriften, die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind, die Urschrift,

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3. bei Vermerken im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind,



3. bei elektronischen Niederschriften im Sinne des § 16b des Beurkundungsgesetzes, ein beglaubigter Ausdruck des elektronischen Dokuments,

4. bei
Vermerken im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind,

a) die Urschrift, wenn diese in notarieller Verwahrung verbleibt,

b) eine Abschrift, wenn die Urschrift ausgehändigt wird und der Notar die Urkunde entworfen hat,

c) in den übrigen Fällen nach Ermessen des Notars eine Abschrift,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. bei einfachen elektronischen Zeugnissen im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind, ein Ausdruck des elektronischen Dokuments,

5.
bei Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 der Zivilprozessordnung die Urschrift mit der Urschrift des Vergleichs,

6.
bei Vollstreckbarerklärungen nach § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung die Urschrift mit einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs,

7.
bei Einigungen, Abschlussprotokollen, Vertragsbeurkundungen und Vertragsbestätigungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes die Urschrift.



5. bei einfachen elektronischen Zeugnissen im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind,

a)
ein beglaubigter Ausdruck des elektronischen Dokuments, wenn dieses in notarieller Verwahrung verbleibt,

b) ein Ausdruck des elektronischen Dokuments, wenn dieses ausgehändigt wird und der Notar die Urkunde entworfen hat,

c) in den übrigen Fällen nach Ermessen des Notars ein Ausdruck des elektronischen Dokuments,

6.
bei Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 der Zivilprozessordnung die Urschrift mit der Urschrift des Vergleichs,

7.
bei Vollstreckbarerklärungen nach § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung die Urschrift mit einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs,

8.
bei Einigungen, Abschlussprotokollen, Vertragsbeurkundungen und Vertragsbestätigungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes die Urschrift.

(2) Die Urkundensammlung ist nach der Reihenfolge der Eintragungen im Urkundenverzeichnis zu ordnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 12 des Beurkundungsgesetzes der Niederschrift beigefügt werden sollen, werden der Urschrift beigefügt und mit ihr in der Urkundensammlung verwahrt.



(3) 1 Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 12 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes der Niederschrift beigefügt werden sollen, werden der Urschrift beigefügt und mit ihr in der Urkundensammlung verwahrt. 2 Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 16d des Beurkundungsgesetzes der elektronischen Niederschrift beigefügt werden sollen, werden dem in der Urkundensammlung verwahrten beglaubigten Ausdruck der elektronischen Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt und mit ihm in der Urkundensammlung verwahrt.

(4) Einem in der Urkundensammlung verwahrten Dokument können andere Urschriften oder Unterlagen beigefügt und mit ihm verwahrt werden, wenn

1. diese mit dem verwahrten Dokument inhaltlich derart zusammenhängen, dass das verwahrte Dokument ohne die anderen Urschriften oder Unterlagen nicht in zweckdienlicher Weise verwendet werden kann, oder

2. sie für die Rechtswirksamkeit oder die Durchführung des beurkundeten Rechtsvorgangs bedeutsam sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Anstelle der Urschrift ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung zu verwahren, wenn nach dem Beurkundungsgesetz die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift an die Stelle der Urschrift tritt.



(5) 1 Anstelle der Urschrift ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung zu verwahren, wenn nach dem Beurkundungsgesetz die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift an die Stelle der Urschrift tritt. 2 Anstelle eines beglaubigten Ausdrucks der elektronischen Urschrift ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung zu verwahren, wenn nach dem Beurkundungsgesetz die elektronische Fassung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift an die Stelle der elektronischen Urschrift tritt und die Verwahrung eines beglaubigten Ausdrucks der elektronischen Urschrift nicht möglich ist.

§ 34 Elektronische Urkundensammlung


(1) In der elektronischen Urkundensammlung werden die Dokumente in elektronischer Form verwahrt, die nach § 31 in der Urkundensammlung verwahrt werden.

(2) Dokumente, die in Papierform erstellt wurden, können verwahrt werden als

1. elektronische Fassung (§ 56 des Beurkundungsgesetzes),

2. elektronisch beglaubigte Abschrift, wenn es sich bei ihnen um Ausfertigungen, beglaubigte Abschriften oder einfache Abschriften handelt, oder

3. elektronische Abschriften, wenn es sich bei ihnen um einfache Abschriften handelt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Dokumente, die in elektronischer Form erstellt wurden, können in dieser Form oder als elektronische Fassung des Ausdrucks, der in der Urkundensammlung verwahrt wird, verwahrt werden.

(4) 1 Tritt nach dem Beurkundungsgesetz eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift an die Stelle der Urschrift, so ist die elektronische Fassung der Urschrift zu verwahren. 2 Ist eine Verwahrung der elektronischen Fassung der Urschrift nicht möglich, so ist eine elektronische Fassung der Ausfertigung oder der beglaubigten Abschrift zu verwahren, die an die Stelle der Urschrift getreten ist.

(5)
In der elektronischen Urkundensammlung kann neben einer Niederschrift auch eine vollständige oder auszugsweise Reinschrift von dieser verwahrt werden.



(3) 1 Dokumente, die in elektronischer Form erstellt wurden, können in dieser Form oder als elektronische Fassung des Ausdrucks, der in der Urkundensammlung verwahrt wird, verwahrt werden. 2 In der Form, in der sie erstellt wurden, sind zu verwahren:

1. elektronische Niederschriften im Sinne des § 16b des Beurkundungsgesetzes und

2. einfache elektronische Zeugnisse im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, wenn das zu ihrer Errichtung erstellte elektronische Dokument in notarieller Verwahrung verbleibt.

(4) Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 16d des Beurkundungsgesetzes der elektronischen Niederschrift beigefügt werden sollen, werden zusammen mit der elektronischen Urschrift in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt.

(5)
1 Tritt nach dem Beurkundungsgesetz eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift an die Stelle der Urschrift, so ist die elektronische Fassung der Urschrift zu verwahren. 2 Ist eine Verwahrung der elektronischen Fassung der Urschrift nicht möglich, so ist eine elektronische Fassung der Ausfertigung oder der beglaubigten Abschrift zu verwahren, die an die Stelle der Urschrift getreten ist. 3 Tritt nach dem Beurkundungsgesetz die elektronische Fassung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift an die Stelle der elektronischen Urschrift, so ist diese anstelle der elektronischen Urschrift zu verwahren.

(6)
In der elektronischen Urkundensammlung kann neben einer Niederschrift oder einer elektronischen Niederschrift auch eine vollständige oder auszugsweise Reinschrift von dieser verwahrt werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 35 Einstellung von Dokumenten


(1) Dokumente, die nach § 34 in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren sind, sollen unverzüglich nach der Eintragung in das Urkundenverzeichnis in die elektronische Urkundensammlung eingestellt werden.

vorherige Änderung

(2) Elektronische Dokumente, die nach dem Beurkundungsgesetz zusammen mit der elektronischen Fassung einer Urschrift oder Abschrift in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren sind, sollen unverzüglich in die elektronische Urkundensammlung eingestellt werden.

(3) 1 Nachdem ein Dokument in elektronischer Form in die elektronische Urkundensammlung eingestellt wurde, dürfen auf der Urschrift oder Abschrift, die in der Urkundensammlung verwahrt wird, keine Vermerke mehr angebracht werden. 2 Ergibt sich aus einer Rechtsvorschrift die Pflicht, auf der Urschrift oder Abschrift, die in der Urkundensammlung verwahrt wird, etwas zu vermerken, so ist der Vermerk auf einem gesonderten Blatt niederzulegen, das mit der Urschrift oder Abschrift, die in der Urkundensammlung verwahrt wird, zu verbinden ist.



(2) Elektronische Dokumente, die nach dem Beurkundungsgesetz zusammen mit der elektronischen Fassung einer Urschrift oder Abschrift oder einer elektronischen Urschrift in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren sind, sollen unverzüglich in die elektronische Urkundensammlung eingestellt werden.

(3) 1 Nachdem ein Dokument in elektronischer Form in die elektronische Urkundensammlung eingestellt wurde, dürfen auf der Urschrift oder Abschrift, die in der Urkundensammlung verwahrt wird, keine Vermerke mehr angebracht werden. 2 Ergibt sich aus einer Rechtsvorschrift die Pflicht, auf der Urschrift oder Abschrift, die in der Urkundensammlung verwahrt wird, etwas zu vermerken, so ist der Vermerk

1.
auf einem gesonderten Blatt niederzulegen, welches mit der in der Urkundensammlung verwahrten Urschrift oder Abschrift zu verbinden ist, wenn die betreffende Urkunde in Papierform errichtet wurde, oder

2. in einem gesonderten elektronischen Dokument niederzulegen, welches zusammen mit
der in der elektronischen Urkundensammlung verwahrten Urkunde zu verwahren ist, wenn die betreffende Urkunde in elektronischer Form errichtet wurde.

3 Von einem elektronischen Vermerk, der zusammen mit einer elektronischen Urkunde in der elektronischen Urkundensammlung
verwahrt wird, ist ein Ausdruck mit dem in der Urkundensammlung verwahrten Ausdruck der elektronischen Urkunde zu verbinden.

(4) 1 Die Einstellung von Dokumenten in die elektronische Urkundensammlung hat in einer für die Langzeitarchivierung geeigneten Variante des PDF-Formats zu erfolgen. 2 Hat die Bundesnotarkammer in ihrem Verkündungsblatt weitere Vorgaben zu dem Dateiformat, das bei der Einstellung in die elektronische Urkundensammlung zu verwenden ist, bekannt gemacht, so sind diese zu beachten.