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Änderung § 14 NotAktVV vom 01.08.2022
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§ 14 NotAktVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 14 NotAktVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Angabe der Urkundenart | |
(Text alte Fassung) (1) Als Urkundenarten sind zu unterscheiden 1. Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen mit Anfertigung eines Urkundenentwurfs, 2. Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen ohne Anfertigung eines Urkundenentwurfs, | (Text neue Fassung) (1) 1 Als Urkundenarten sind zu unterscheiden 1. Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen mit Anfertigung eines Urkundenentwurfs, 2. Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen ohne Anfertigung eines Urkundenentwurfs, |
3. Verfügungen von Todes wegen, 4. Vermittlungen von Auseinandersetzungen und 5. sonstige Beurkundungen und Beschlüsse. | |
(2) Die Bundesnotarkammer kann innerhalb der in Absatz 1 genannten Urkundenarten weitere Differenzierungen vorsehen. | 2 Ist die Beurkundung mittels Videokommunikation oder im Wege der gemischten Beurkundung (§ 16e des Beurkundungsgesetzes) erfolgt, so ist dies anzugeben. (2) Die Bundesnotarkammer kann innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Urkundenarten weitere Differenzierungen vorsehen. |
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