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§ 3 - Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.07.1988; FNA: 2212-2-14 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.07.1988; FNA: 2212-2-14 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 3 Einnahmen bei Auslandstätigkeit
Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten ferner
- 1.
- die Bezüge der Bediensteten internationaler und zwischenstaatlicher Organisationen und Institutionen sowie Bezüge diplomatischer und konsularischer Vertreter fremder Mächte und der ihnen zugewiesenen Bediensteten, soweit diese von der Steuerpflicht befreit sind;
- 2.
- folgende Einnahmen nach dem Bundesbesoldungsgesetz:
- a)
- Auslandszuschlag nach § 55 Abs. 1 bis 4 mit 10 vom Hundert des Betrages,
- b)
- Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit 50 vom Hundert des Betrages,
- c)
- Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit 80 vom Hundert des Betrages;
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