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Änderung § 3 EBO vom 08.11.2006
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§ 3 EBO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 3 EBO n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Ausnahmen, Genehmigungen | |
(1) Ausnahmen können zulassen 1. von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse | |
(Text alte Fassung) a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird; b) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; | (Text neue Fassung) a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird; b) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; |
2. im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind, a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt; | |
b) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde. | b) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Aufsichtsbehörde. |
(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen 1. für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt, 2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1420/al0-27193.htm