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Synopse aller Änderungen der EBO am 08.11.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 499 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EBO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EBO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | EBO n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 499 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Ausnahmen, Genehmigungen | |
(1) Ausnahmen können zulassen 1. von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse | |
(Text alte Fassung) a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird; b) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; | (Text neue Fassung) a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird; b) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; |
2. im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind, a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt; b) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde. (2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen 1. für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt, 2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde. | |
§ 15 Streckenblock, Zugbeeinflussung | |
(1) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge muß das Signal für die Fahrt in eine Blockstrecke unter Verschluß der nächsten Blockstelle liegen. (2) Strecken, auf denen mehr als 100 km/h zu- gelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung aus- gerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. (3) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelas- sen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann. | (4) Für Strecken, auf denen bis zu 100 km/h zugelassen sind, können | |
1. für Eisenbahnen des Bundes das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, | 1. für Eisenbahnen des Bundes das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, |
2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung vorschreiben. | |
§ 35 Bremsen der Züge | |
(1) Züge mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h müssen mit durchgehender Bremse gefahren werden. (2) Die Bremsverhältnisse eines Zuges müssen sicherstellen, daß der Zug innerhalb des zulässigen Bremswegs zum Halten gebracht werden kann; sie werden mit Hilfe der Bremstafeln ermittelt. (3) Die Bremstafeln werden genehmigt | |
1. für Eisenbahnen des Bundes vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, | 1. für Eisenbahnen des Bundes vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, |
2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen von der zuständigen Landesbehörde. (4) Als größte Bremswege sind zulässig 1.000 m. | 700 m. Für bestimmte Strecken können die in Absatz 3 genannten Behörden auch Bremswege zulassen, die über 1.000 m oder 700 m hinausgehen. Für Züge, die mit Zugbeeinflussung gemäß § 15 Abs. 3 geführt werden, gelten besondere Bremswege. (5) Die Eisenbahnverwaltungen haben über das Bremsen auf Strecken mit einer Neigung von mehr als 40 ‰ besondere Vorschriften aufzustellen und den in Absatz 3 genannten Aufsichtsbehörden zur Genehmigung vorzulegen. (6) Das letzte oder vorletzte Fahrzeug eines Zuges muß eine wirkende Bremse haben. Hat das letzte Fahrzeug keine wirkende Bremse, so soll es nicht mit Reisenden besetzt sein. (7) Bevor ein mit durchgehender Bremse fahrender Zug den Anfangsbahnhof verläßt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Bremsprobe ist zu wiederholen, so oft der Führerstand gewechselt oder der Zug ergänzt oder getrennt wird, es sei denn, daß Fahrzeuge nur am Schluß abgehängt werden. Für Züge, die während mehrerer Fahrten unverändert bleiben, sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). |
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