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§ 15 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
V. v. 08.05.1967 BGBl. II S. 1563; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
Geltung ab 28.05.1967; FNA: 933-10 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 28.05.1967; FNA: 933-10 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 15 Streckenblock, Zugbeeinflussung
(1) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge muß das Signal für die Fahrt in eine Blockstrecke unter Verschluß der nächsten Blockstelle liegen. |
(2) Strecken
mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind und auf denen mehr als 80 km/h zugelassen sind, |
müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale überwacht werden kann.
Strecken mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind, auf denen 1. mehrere Züge gleichzeitig verkehren und 2. Reisezugverkehr stattfindet oder mehr als 50 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. Zugleitstrecken, bei denen die Voraus- setzungen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 vorliegen, sind mit technischen Einrichtungen auszurüsten, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. Ausnahmen von Satz 2 und Satz 3 sind nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zulässig. |
(3) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelas- sen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann. |
(4) Für weitere Strecken können die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 25. Juli 2012 BGBl. I S. 1703 m.W.v. 1. Dezember 2012
Frühere Fassungen von § 15 EBO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2012 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 25.07.2012 BGBl. I S. 1703 |
aktuell vorher | 01.04.2008 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 19.03.2008 BGBl. I S. 467 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 499 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 EBO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 EBO Ausrüstung und Anschriften (vom 01.12.2012)
... überwacht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 verkehren, 4a. Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum ... zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 verkehren, 4b. technische Einrichtung, durch die ein Zug ... gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit technischen Einrichtungen nach § 15 Absatz 2 Satz 3 verkehren, 4c. Zugbeeinflussung oder technische Einrichtung, durch die ... oder technischen Einrichtungen verkehren, auf denen eine solche Ausrüstung nach § 15 Absatz 4 vorgeschrieben worden ist, 5. Zugbeeinflussung, durch die ein Zug ...
§ 35 EBO Bremsen der Züge (vom 08.09.2015)
... m oder 700 m hinausgehen. Für Züge, die mit Zugbeeinflussung gemäß § 15 Abs. 3 geführt werden, gelten besondere Bremswege. (5) Die Eisenbahnverwaltungen ...
§ 40 EBO Fahrgeschwindigkeit (vom 01.12.2012)
... km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeein- flussung (§ 15 Absatz 3, § 28 Absatz 1 Nummer 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder ... oder 160 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Nummer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, ... wirksam ist, sonst 50 km/h; 100 km/h, wenn die in den §§ 5, 6, 11, 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 genannten, für Hauptbahnen gel- ... km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeein- flussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Num- mer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, ...
§ 65 EBO Übergangsregelung (vom 01.12.2012)
... die am 1. Dezember 2012 die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 2 nicht erfüllen, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nachzurüsten. Bis zur ... 2014 nachzurüsten. Bis zur Erfüllung der Ausrüstungsanforderungen nach § 15 Absatz 2 haben die Eisenbahnen anderweitige Maßnahmen zu treffen, die die sichere ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 499 9. ZustAnpV Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, § 15 Abs. 4 Nr. 1 und § 35 Abs. 3 Nr. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 ...
Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1703
Artikel 1 6. ERErluÄndV Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... die entsprechenden Vorschriften des Nachbarstaates angewendet werden." 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... durch das Wort „überwacht" ersetzt und bb) die Angabe „§ 15 Abs. 2" durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. b) ... und bb) die Angabe „§ 15 Abs. 2" durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a bis 4c ... zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 verkehren, 4b. technische Einrichtung, durch die ein Zug ... gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit technischen Einrichtungen nach § 15 Absatz 2 Satz 3 verkehren, 4c. Zugbeeinflussung oder technische Einrichtung, durch ... oder technischen Einrichtungen verkehren, auf denen eine solche Ausrüstung nach § 15 Absatz 4 vorgeschrieben worden ist,". 4. § 40 Absatz 2 wird wie folgt ... km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeein- flussung (§ 15 Absatz 3, § 28 Absatz 1 Nummer 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder ... oder 160 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Nummer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, ... wirksam ist, sonst 50 km/h; 100 km/h, wenn die in den §§ 5, 6, 11, 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 genannten, für Hauptbahnen gel- ... km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeein- flussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Num- mer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, ... Strecken, die am 1. Dezember 2012 die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 2 nicht erfüllen, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nachzurüsten. Bis zur ... 2014 nachzurüsten. Bis zur Erfüllung der Ausrüstungsanforderungen nach § 15 Absatz 2 haben die Eisenbahnen anderweitige Maßnahmen zu treffen, die die sichere ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
V. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 467
Artikel 1 4. EBOÄndV
... Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert: 1. § 15 Abs. 2 wird auf der linken Hälfte der Seite wie folgt gefasst: „(2) ... verhindert werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung nach § 15 Abs. 2 verkehren,". ...
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